1548 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung,

richte mittlerer Instanz wurden. In die Zuständigkeiten auf dem Gebiete
 der Verwaltung theilten sich die Amtskammern und die
Kriegskommissariate. Friedrich Wilhelm I. verschmolz (1723)
diese beiden Behörden zu einer, den Kriegs- und Domänenkammern,
 deren für das ganze Staatsgebiet mit Ausschluss des eine
besondere Verfassung behaltenden Gelderns 9 errichtet wurden und
die in 2 Abtheilungen, die Domänen- und die Kriegsabtheilung zerfielen.
 Die Kammern bestanden aus einem Präsidenten, 2 Direktoren
und der erforderlichen Zahl von Räthen: den Nachwuchs bildeten die
Auskultatoren.
Unter Friedrich Wilhelms I. beiden‘ Nachfolgern blieb diese
Kammereinrichtung bestehen. Nur wurden für die neuen Landestheile
 neue Kriegs- und Domänenkammern errichtet, für Schlesien 2,
in Breslau und Glogau, deren gemeinsamer Präsident der Oberpräsident
 und Minister für Schlesien war, für Ostfriesland eine, für
Ansbach und Bayreuth 2, für Südpreussen 3; ferner wurde die Zuständigkeit
 der Kammern von der der Provinzialgeriehte, der Regierungen,
 schärfer geschieden und auch die Abgrenzung der Bezirke in
Einzelheiten geändert; übrigens wurde die Einrichtung gemeinsamer
Chef- oder Oberpräsidenten auch bei einzelnen der nichtschlesischen
Kammern getroffen. Für einzelne Theile besonders grosser Kammerbezirke
 wurden unter der Kammer stehende „Kammerdeputationen“
gebildet.
Wenn auch die Grenze zwischen den Zuständigkeiten der
Provinzial-Verwaltungsbehörden, den Kriegs- und Domänenkammern
und der Provinzialgerichte, der Regierungen, im Laufe dieser Zeit
schärfer gezogen wurde, so verblieben doch den Kammern ein gut
Theil Justizsachen, die Kammer-Justizsachen. Es waren das aber
nicht Verwaltungsstreitsachen im heutigen Sinne, sondern Civilstreitsachen,
 die die Rechte des Fiskus oder polizeiliche Gesetze berührten.
Ihre Erledigung wurde 1782 in die Hand besonderer „Kammerjustiz-Deputationen“
 gelegt, welche aus Mitgliedern der Kammer, häufig
unter Zuziehung solcher der Regierungen bestanden. Als höhere Instanz
 fungirte in diesen Sachen ein dem Generaldirektorium unterstehendes
 „Ober-Revisionskollegium.“
$ 5. Die den Kammern nachgeordneten Kreis- und Lokalbehörden
 behielten den ständisch-grundherrlichen Charakter bei.
In den keiner Grundherrschaft unterworfenen „Immediatstädten“
bildeten die Magistrate die kommunale, polizeiliche und richterliche
Obrigkeit. In dem das platte Land und die Mediatstädte umfassenden
Kreise waren die Verwaltungsfunktionen zwischen dem aus den Rittergutsbesitzern,
 Vertretern der Städte, Stiftungen u. s. w. gebildeten
Kreistage, dem von ihm aus der Zahl der adligen Rittergutsbesitzer
 gewählten, vom Landesherrn bestellten Landrathe und den
ebenfalls vom Kreistage aus der Zahl der adligen Rittergutsbesitzer