I. Abschnitt. II. Kapitel. Die Stein-Hardenbergischen Reformen. 88 5, 6. 1549

vewählten und vom Generaldirektorium bestätigten Kreisdep utirten,
welche einzelne Funktionen der Kreistage ausübten und den Landrath
 zu unterstützen ‚hatten, getheilt, während Ortspolizei und Gerichtsbarkeit
 erster Instanz ein Zubehör der Grundherrschaft war.

Il. Kapitel.

Die Stein-Hardenbergischen Reformen.

8 6. In den Stürmen der Jahre 1806/7 bewährte sich auch die
bisherige Behördenorganisation nicht, und die Reduzirung des Staatsyebiets
 auf die Hälfte seines bisherigen Umfangs musste auch eine
zwingende äussere Veranlassung zu einer Reform abgeben.‘ Stein und
Hardenberg führten dieselbe in mehreren Etappen seit dem Jahre 1808
durch, und zwar mit dem Erfolge, dass noch heute die Verwaltungsirganisation
 auf dieser Basis fusst.
In der Centralinstanz wurde das schwerfällige, kollegialisch organisirte
 General- Direktorium mit seiner Mischung von Real- und Provinzialsystem
 in der Zuständigkeit durch fünf für das ganze Staatsgebiet
innerhalb eines bestimmten Geschäftskreises zuständige Ministerien
mit je einem Minister als allein verantwortlichen Chef (Publikandum
v. 16. Dez. 1808) ersetzt: die Ministerien des Innern, der Finanzen, der
auswärtigen Angelegenheiten, des Krieges und der Justiz. Die einzelnen
Ministerien zerfielen in Sektionen, das uns hier beschäftigende der
Finanzen in deren drei: für Bank-, Kassen-, Seehandlungs- und
Lotteriewesen, für Domänen und Forsten und für direkte und indirekte
Steuern. Die oberste Leitung der ganzen Staatsverwaltung sollte in
den Händen des Staatsrathes unter unmittelbarer Aufsicht des
Königs liegen. Doch wurde 1808 die Organisation des Staatsraths
vorbehalten, und als der Staatsrath endlich auf Grund der Verordn. v.
20. März 1817 ins Leben trat, erschien er nur noch als eine berathende
Behörde für die Krone.
Schon durch Verordn. v. 27. Okt. 1810 (G.-S. 8. 3) erfuhr die
Verfassung der obersten Staatsbehörden wieder verschiedene Aenderungen.
 Das Kabinet wurde wieder hergestellt; dasselbe sollte bestehen
 aus dem Staatskanzler, der die Aufsicht und Kontrole über
alle Verwaltungszweige führen sollte, dessen Stelle aber nach dem
Ableben Hardenbergs (1822) nicht wieder besetzt wurde, aus dem
Geheimen Kabinetsrath und Militärpersonen für- die Militärsachen.
Das Finanz-Ministerium sollte fortan in zwei Hauptabteilungen zerfallen,
 in eine für die Einkünfte des Staates und eine für die Generalkassen
 und Geldinstitute des Staates; die erste Hauptabtheilung zerfiel
in zwei Unterabtheilungen, für Domänen, Forsten und Jagden und für
Jirekte und indirekte Abgaben, die zweite Hauptabtheilung in drei