{550 I Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

Sektionen für Generalkassen, Generalbuchhaltung und Etatswesen, für
Bank, Lotterie, Münze, Kreditwesen der Provinzen u. s. w. und für
Seehandlung, Staatschulden und Salzwesen. Jede Unterabtheilung
stand unter einem Direktor, jede Hauptabtheilung hatte einen dieser
übergeordneten Chef. An die Stelle dieser Eintheilung trat nach Königlichem
 Befehl v. 27. April 1812 (G.-S. S. 45) eine solche in drei
Departements, indem die Geldinstitute des Staates, das Staatsschuldenwesen,
 Lotterie, Münze, Salzadministration und das Kreditwesen der
kommunalen und ständischen Verbände von der zweiten Hauptabtheilung
 abgezweigt und einem besonderen „Finanz - Kollegium“
übertragen wurden, dessen Mitglieder nicht, wie die vortragenden
Räthe der anderen Abtheilungen, nur berathende, sondern. beschliessende
Stimme hatten. Bereits die K.-O. v. 26. Nov. 1818 (G.-S. 8. 129) beseitigte
 aber dieses Finanz - Kollegium wieder und ebenso die
„Hauptabtheilungen“, sodass nun nur die früheren Unterabtheilungen
bestehen blieben. Unmittelbar darauf (K.-.O. v. 13. Dez. 1813 — G.-8.
1814 S. 3) wurden dem Finanz-Ministerium das Salz-, Berg- und Hüttenwesen,
 im nächsten Jahre (K.-O. v. 3. Juni 1814 — G.-8. 8. 41) auch
die Fabrik-, Bau-, Kommunikations- und Handelssachen zugewiesen.
Eine bedeutende Einschränkung erfuhr die Zuständigkeit des
Finanzministers, als durch Verordn. v. 3. Nov. 1817 (G.-S. S. 289) ein
eigenes Ministerium des Schatzes und für das Staatskreditwesen
errichtet und diesem die Verwaltung der ausserordentlichen Einnahmen
und Ausgaben des Staates, der Staatsschulden, der Seehandlung, des
Salzmonopols, der Lotterie und der Münze übertragen wurde. Doch
hatte dieses Ministerium nur ein ephemeres Dasein, da es schon durch
K.-O. v. 16. Mai 1823 (G.-8. S. 109) wieder mit dem Finanzministerium
vereinigt wurde. Dagegen schieden nach K.-O. v. 2. Dez. 1817 (G.-8.
S. 304) die Handels-, Gewerbe- und Bausachen durch Errichtung eines
besonderen Ministeriums für Handel und Gewerbe aus der Zuständigkeit
 des Finanz-Ministers aus, und von dem Ressort des Schatzministers
gingen die ihm schon durch Verordn. v. 17. Jan. 1820 abgenommene
Verwaltung der Seehandlung und des Staatsschuldenwesens nicht auf
das Finanz-Ministerium über, sondern verblieben besonderen Behörden.
Abermals erweitert wurde dessen Zuständigkeit, als die K.-O. v. 8. Juni
1821 (G.-8. S. 151) unter Auflassung des Handelsministeriums dessen
Angelegenheiten unter das Finanz- und das Ministerium des Innern
vertheilte: das Finanz-Ministerium erhielt die Kommunikationsabgaben
mit Ausschluss der Chausseegelder sowie das Kalenderdebit- und
Stempelwesen. +
Neben den gedachten Bestimmungen über die Errichtung des
Schatzministeriums traf die Verordn. v. 8. Nov. 1817 in weiterer Ausführung
 einer K.-O. v. 3. Juni 1814 (G.-8. 8. 40) Vorschriften über Einrichtung
 und Zuständigkeit des Staatsministeriums, d. i. der Gesammtheit
 der Minister. Eine andere Verordnung von demselben Tage ver-