I. Abschnitt. IL Kapitel. Die Stein-Hardenbergischen Reformen. $ 7. 1551

fügte die Einrichtung einer dem Staatskanzler unterstehenden „Generalkontrole
 der Finanzen für das gesammte Eitats-, Kassen- und
Rechnungswesen und für die Staatsbuchhalterei“, welche über Ordnung
und Sparsamkeit im Staatshaushalt wachen sollte, aber, wie gleich hier
bemerkt sein mag, durch K.-O. v. 29. Nov. 1826 (G.-S. S. 45) wieder
aufgehoben und durch die 1844 (K.-O. v. 19. Juli 1844 — G.-8. 8. 265)
unter Ueberweisung ihrer Funktionen dorthin, wohin sie naturgemäss
zehören, in das Finanz-Ministerium ebenfalls wieder beseitigte selbstständige
 Staatsbuchhalterei ersetzt wurde.

8 7. Als oberste Provinzialverwaltungsbehörde setzte das
Publikandum v. 16. Dez. 1808 den Oberpräsidenten ein, während an
die Stelle der Kriegs- und Domänenkammern die Regierungen, an
die der bisherigen Regierungen Oberlandesgerichte traten...
Anfänglich wurden nur 3 Oberpräsidien errichtet, für Ostpreussen,
 Litthauen und Westpreussen, für die Mark und Pommern
und für Schlesien. Auch die Zuständigkeit der Oberpräsidenten war
zuerst eine sehr beschränkte: sie sollten keine neue Instanz bilden,
sondern als ständige Kommissarien der Minister eine ausführende,
kontrollirende und konsultirende Thätigkeit ausüben (Instruktion vom
28. Dezbr. 1808). Die bereits erwähnte Verordn. v. 30. April 1815
verfügte die Errichtung eines Oberpräsidiums für jede der 10 Provinzen,
in welche sie das Staatsgebiet theilte (Preussen, Westpreussen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen, Sachsen, Westfalen, Cleve-Berg
 und Grossherzogthum Niederrhein), und erweiterte, wenn auch
unter Festhaltung des Prinzips, dass der Oberpräsident keine Zwischeninstanz
 zwischen Ministerien und Regierung bilde, doch dessen Zuständigkeit;
 insbesondere wurden seiner unmittelbaren Kompetenz
unterstellt die ständischen und über den einzelnen Regierungsbezirk
hinausreichenden Sicherheits- und Militärangelegenheiten sowie der
Vorsitz im Konsistorium für Kirchen- und Schulsachen und im
Medizinalkollegium. Ausserdem aber war er Präsident der Regierung
an seinem Amtssitze. Abermalige Erweiterung erfuhr seine Kompetenz
durch die Instruktion für die Oberpräsidenten V. 93. Okt, 1817
(G.-S. 8. 230), die aber schon 1825 durch eine neue, v. 31. Dez. 1825
(G.-S. 1826 8. 1) ersetzt wurde, welche noch heute die Grundlage
bildet.

Nach der Instruktion von 1825 umfasst der Wirkungskreis des Oberpräsidenten I. die
oigene Verwaltung aller sich über den Bereich einer Regierung hinaus erstreckenden Anzelegenheiten;
 II. Oberaufsicht über Regierungen, Provinzialsteuerdirektion und Generalkommission
 sowie Vorsitz im Konsistorium, Provinzial-, Schul- und Medizinalkollegium;
I. Stellvertretung der obersten Staatsbehörden in besonderem Auftrage und bei ausserordentlicher
 Veranlassung, insbesondere bei Konflikten zwischen nachgeordneten Behörden,
für Anordnungen bei ausserordentlichen Ereignissen, Gefahr im Verzuge und Kriegsgefahr,
in Kommunalangelegenheiten, bei Apotheken- und Schauspielkonzessionen, Bewilligung von
Märkten und Kollekten. Der Oberpräsident ist dem Staatsministerium und jedem Minister
%ır dessen Wirkungskreis untergeordnet und verbleibt in der Regel Präsident der Regierung