1552 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

in seinem Amtssitz, kann aber die Geschäfte des Spezialpräsidiums der Letzteren einem
Regierungs- Vicepräsidenten übertragen. Seine Vertretung führt ein auf seinen Vorschlag
vom Staatsministerium bestellter Substitut; nach der Kabinetsordre betr. Abänderung der
Organisation der Provinzialbehörden v. 31. Dez, 1815 wird die Vertretung des Oberpräsidenten
als solchen und als Präsident der Regierung einem KRegierungs-Vicepräsidenten übertragen.


$ 8. Die 1808 errichteten Bezirksregierungen hatten ihren
Sitz in Königsberg, Gumbinnen, Marienwerder, Stettin, Breslau und
Glogau, seit 1809 in.Liegnitz, Potsdam und Küstrin, seit 1809 in Soldin
und dann Königsberg in der Neumark; Berlin bildete unter dem
Polizeipräsidium in polizeilichen Angelegenheiten einen besonderen,
direkt dem Ministerium des Innern unterstellten Verwaltungsbezirk.
Die Regierungen sollten 5 Deputationen haben, für Polizeiwesen,
Kultus und öffentlichen Unterricht, Finanz- und Kassenwesen und
für Accise-, Zoll- und Salzangelegenheiten; gewisse Sachen waren
durch das Plenum zu entscheiden. Die Entscheidung hier wie in den
Deputationen erfolgte kollegialisch. An der Spitze der Regierung
stand der Präsident, an derjenigen der Deputationen standen Direktoren,
 die Mitglieder hiessen Regierungsräthe, unter denen sich als
technische befanden Konsistorial- und Schulräthe, der Oberforstmeister,
Landstallmeister, Medizinalrath, Postdirektor, Bauräthe, Wasserbauinspektoren,
 Öberaceise- und Zollräthe und der Torfinspektor. Den
Regierungen wurden unter Vorsitz von Regierungsmitgliedern verschiedene
 technische Deputationen beigeordnet. Die nähere Regelung
des Geschäftsganges u.s. w. der Regierungen erfolgte durch eine Instruktion
 v. 26. Dez. 1808.
Die mehrerwähnte Verordn. v. 30. April 1815 sah 25 Regierungen
 vor (Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Marienwerder, Berlin,
Potsdam, Frankfurt a./O., Stettin, Köslin, Breslau, Reichenbach in
Schlesien, Liegnitz, Oppeln, Posen, Bromberg, Merseburg, Magdeburg,
Erfurt, Münster, Minden, Hamm, Düsseldorf, Cleve, Cöln und Coblenz)
und ersetzte die 5 Deputationen durch 2 Hauptabtheilungen, deren
eine die von den Ministern des Auswärtigen, Innern, Kriegs und der
Polizei'), deren andere die vom Finanzminister ressortirenden Angelegenheiten
 zu bearbeiten hatte; Kirchen- und Schulsachen, mit
Ausnahme der unmittelbar von der Minitterialinstanz ressortirenden
Universitäten, gingen an das Konsistorium über; bei den Regierungen
ausserhalb des Amtssitzes des Letzteren bestand eine aus Geistlichen
und Schulmännern unter Vorsitz eines Regierungsmitgliedes eine
Kirchen- und Schulkommission als Organ des Konsistoriums.
Auf der Grundlage der Verordn. v. 30. April 1815 erging demnächst
 eine neues Regierungs-Instruktion v. 23. Okt. 1817 (G.-S.
S. 248), welche in modifizirter Gestalt noch jetzt in Kraft ist. Hier

') Das Ministerium der Polizei war 1812 vom Ministerium des Innern abgezweigt und
bestand bis 1819.