I Abschnitt. II. Kapitel. Die Stein-Hardenbergischen Reformen, $$ 8, 9. 1553

wird u. a. die Grenze zwischen der Kompetenz des Konsistoriums
und der einen integrirenden Bestandtheil der ersten Abtheilung bildenden
 Kirchen- und Schulkommission näher bezeichnet: der letzteren
verbleibt im Allgemeinen das Elementarschulwesen und die Externa
der evangelischen Kirchenangelegenheiten. Das Kollegialsystem wird
bis auf das Präsidium ausgedehnt, das aus dem Präsidenten und den
Direktoren besteht.

8 9, Auch hinsichtlich Einrichtung und Zuständigkeit der
Regierungen bedurfte es in den nächsten Jahren noch mehrfacher
Aenderungen, bis man zu ein&amp;m Beharrungszustande ‚gelangte.
Was zunächst die Bezirkseintheilung betraf, so blieb die 1815 als
Provisorium betrachtete Regierungskommission in Stralsund als besondere
 Regierung bestehen. Die Regierung in Berlin wurde 1822
wieder aufgehoben und das Polizeipräsidium wieder hergestellt. Aufgehoben
 wurden auch 1820 die Regierung in Reichenbach und 1821
diejenige in Cleve, während diejenige in Hamm nach Arnsberg verlegt,
 neue Regierungen aber (1818) in Aachen und Trier errichtet
wurden. Ausserdem traten mehrfache Verschiebungen in der Abgrenzung
 der Bezirke ein. Auch die Provinzialeintheilung blieb nicht
nur von solchen nicht verschont, sondern es wurden in den 20er
Jahren auch die beiden rheinischen Provinzen zu der einen „Rheinprovinz“
 und, wie gleich hier bemerkt sein mag, 1829 Preussen und
Westpreussen zu einer Provinz Preussen vereinigt.
In der Einrichtung der Regierungen brachte die Kabinetsordre
7. 31. Dez. 1825 betr. eine Abänderung in der bisherigen Organisation
der Provinzial-Verwaltungsbehörden (G.-S. 1826 8. 5) einschneidende
Aenderungen. Die Stellung des Präsidenten wurde dadurch gestärkt,
dass er an die Stelle des wegfallenden kollegialischen Präsidiums
trat. Statt der bisherigen 2 wurden, zumal für grössere Regierungen,
4 Abtheilungen vorgesehen, die vierte, für indirekte Steuern, allerdings
 nur da, wo nicht, was demnächst in allen Provinzen ausser
Brandenburg der Fall war, Provinzial - Steuerdirektionen bestanden
(vergl. Bd. I Buch IX S. 1352f). Die erste, die Abtheilung des
Innern, behielt die Kompetenz der bisherigen I. Hauptabtheilung mit
Ausschluss der auf die zweite, für Kirchenverwaltung und Schulwesen,
 übergehenden externen Kirchen- und Schulsachen — die internen
 Kirehensachen behielten die Konsistorien, für die internen
Schulsachen wurden gleichzeitig Provinzial - Schulkollegien errichtet
(vergl. Bd. II Buch I 8. 46 u. 278) — und erhielt von der bisherigen
[IL Hauptabtheilung das Gewerbe-, Baupolizei-, sowie Chausseegeldwesen.
 Die dritte Abtheilung war für die Verwaltung der direkten
Steuern, Domänen und Forsten zuständig. Kassen-, Etats- und
Rechnungsangelegenheiten waren Von dem Kassenrath selbständig
unter dem Präsidenten zu bearbeiten. Die Dirigenten der Ab-