1554 1. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

theilungen erhielten nun die Bezeichnung „Ober-Regierungsräthe“,
 von denen einer auch zum ständigen Vertreter des Präsidenten
 bestimmt wird; in der dritten Abtheilung wurde der Oberforstmeister
 Mitdirigent (vergl. Bd. I Buch II S. 206 ff.). Gewisse
wichtige Angelegenheiten wurden wie bisher der Plenarversammlung
vorbehalten, in welcher die Abtheilungsdirigenten einschliesslich des
Oberforstmeisters und Regierungsräthe volles Votum hatten, die technischen
 Mitglieder in Angelegenheiten ihres Geschäftskreises, die
Assessoren nur in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen stimmberechtigt
 waren. Auch die Prozinzialsteuerdirektoren und auf Einladung
 des Präsidenten können Landräthe den Plenarsitzungen mit
Stimmrecht beiwohnen. Die Subalternbeamten zerfallen fortan in
2 Klassen, „Regierungssekretäre“ und „Assistenten“; die zum Mundiren
bestimmten Beamten erhalten die Bezeichnung „Kanzlisten“. Soweit
nicht diese Kabinetsordre und die Instruktion für die Oberpräsidenten
von gleichem Datum andere Bestimmungen enthielt, wurde die Regievungsinstruktion
 v. 23. Okt. 1817 ausdrücklich aufrecht erhalten.
$ 10, Die in dem „Edikt wegen Errichtung der Kreisdirektorien
 und der Gendarmerie“ v. 30. Juli 1812 (G.-S. S. 141)
ausgesprochene Beseitigung der kreisständischen Verfassung und Ersetzung
 der Landräthe durch ohne ständische Mitwirkung vom König
ernannte Kreisdirektoren kam nicht zur Ausführung, und die Verordnung
 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom
30. April 1815 behielt die Landräthe, deren jeder Kreis einen haben
sollte, bei; der Landrath war Organ der I. Abtheilung der Regierung.
Die Kreiseintheilung sollte revidirt und allgemein durchgeführt werden,
ansehnliche Städte sollten eigene Kreise bilden, in denen der Polizeidirigent
 die Stelle des Landraths vertreten sollte. Nähere Bestimmungen
 waren vorbehalten. Solche wurden zwar von den Ministerien
des Innern und der Finanzen in einer „Instruktion für die Landräthe
 und die ihnen untergeordneten Kreisoffizianten“
v. 831. Dez, 1816 aufgestellt; sie blieben aber, da sie niemals die
Königliche Unterschrift erhielten, nur Entwurf, wenn sie auch im
Jahre 1822 den Landräthen als Instruktion hinsichtlich der Formen
des Geschäftsgangs und der Verwaltung mitgetheilt wurden. Die
demnächst in den 20er Jahren für die einzelnen Provinzen erlassenen
Kreisordnungen hielten ausser in Posen die ständische Mitwirkung
bei Besetzung der Landrathsämter und zwar durch Präsentation von
drei Kandidaten, aus denen der König einen ernannte, aufrecht, aber
ohne hierin einen einheitlichen Rechtszustand zu schaffen: selbst
innerhalb derselben Provinz stand das Präsentationsrecht in dem
einen Kreise dem Kreistage, in dem anderen nur den Rittergutsbesitzern
 zu. Die Nominirbarkeit zum Landrath setzte Grundbesitz
und Befähigung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst oder
Bestehen einer besonderen Prüfung voraus. Der Kreistag bestand