I. Abschnitt. III. Kapitel. Weitere Entwickelung bis zur Verwaltungsreform. $$ 10—12. 1555

jetzt ausser aus den sämmtlichen Rittergutsbesitzern auch aus Deputirten
 der Stadt- und Landgemeinden. Auch das Institut der Kreisdeputirten,
 in der Regel zwei, welche vom Kreistag aus der Zahl der
Rittergutsbesitzer in der östlichen, der „notabeln ländlichen Grundbesitzer“
 in den beiden westlichen Provinzen gewählt und von der
Regierung bestätigt wurden, blieb bestehen.
Hier war also das Fazit der Reformperiode ein dürftiges, verschuldet
 durch den Widerstand des feudalen Grundbesitzes, den vieljeicht
 ein Stein gebrochen hätte, zu dessen Brechung aber die Energie
eines Hardenberg und seiner Mitarbeiter nicht ausreichte.

IN. Kapitel.

Die weitere Entwicklung bis zu der allgemeinen Verwaltungsreform
 in den 70er und 80er Jahren des 19. Jahrhunderts.

8 11. Der Bau der allgemeinen Landesverwaltung, den Stein
and Hardenberg mit ihren Gehülfen in den Jahren 1808 bis 1825 aufzeführt
 hatten, stand fast ein halbes Jahrhundert ohne mehr als Ausind
 Umbauten einzelner Theile zu erfahren. Selbst der Uebergang
zum Verfassungsstaate gab keine Veranlassung, ihn durch einen Neubau
 zu ersetzen.
In der Centralinstanz wurde in der Zwischenzeit die Zahl der
Ministerien vermehrt und hierdurch sowie durch Uebertragung einzelner
Materien von einem auf das andere deren Zuständigkeit verändert.
Hierauf ist indess an dieser Stelle nicht einzugehen, da dessen in den
anderen Büchern des Werkes gedacht ist. Erinnert sei hier nur daran,
dass durch Erlass v. 17. April 1848 (G.-8. 8. 109) die Handels-, Gewerbe-
 und Bausachen und das Berg-, Hütten- und Salinenwesen
definitiv aus dem Bereiche des Fin anz- Ministeriums ausschieden,
dasselbe dagegen die Domänen- und Forstverwaltung vom Hausministerium
 zurückerhielt und ihm die Seehandlung untergeordnet
wurde (vgl. Bd. I S. 74, 205, 303). Schon im Jahre 1888 (Allerh. Befehl
v. 17. Januar — G.-8. 8. 11) hatte es bei Auflösung des 1830 errichteten
„Minisieriums des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten“ von diesem
— neben den erwähnten Bausachen — die Angelegenheiten der allgemeinen
 Wittwenverpflegungsanstalt übernommen. Das Finanz-\finisterium
 zerfiel nunmehr in drei und seit der Trennung der Abtheilung
 für direkte von derjenigen für indirekte Steuern im Jahre 1867
(vgl. Ba. I S. 1238) in vier Abtheilungen, für Etats- und Kassenwesen,
für Domänen und Forsten, für indirekte und für direkte Steuern.
$ 12. Der Aufbau der den Ministerien nachgeordneten Behörden
der allgemeinen Landesverwaltung, Oberpräsidenten, Regierungen und
Landräthe., blieb bestehen, wenn sich auch die Zahl derselben — auch