1556 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u, der Landesverwaltung.

abgesehen von den schon im $ 9 gedachten Aenderungen der 20er
Jahre — änderte. Die Vereinigung der Hohenzollernschen Fürstenthümer
 gab Anlass, aus diesen einen besonderen Regierungshezirk
„Hohenzollernsche Lande“ zu bilden, dessen Regierung, mit dem
Sitz in Sigmaringen, mit Rücksicht auf den geringen, räumlich und
nach der Einwohnerzahl hinter dem vieler landräthlicher Kreise zurückbleibenden
 Umfang des Bezirks nicht in Abtheilungen gegliedert
und mit Rücksicht auf die isolirte Lage des Bezirks keinem der
Oberpräsidenten, sondern den Ministern unmittelbar untergeordnet
wurde, indem ihr auch die Zuständigkeit des Oberpräsidenten, der
Provinzialsteuerdirektion und Generalkommission beigelegt wurde; nur
in Militärsachen wurden die Hohenzollernschen Lande dem ÖOberpräsidenten
 der Rheinprovinz unterstellt, und Konsistorium, Provinzialschulkollegium,
 Medizinalkollegium und Oberbergamt dieser Provinz
fungiren auch für Hohenzollern. Der Regierungspräsident wurde auch
mit den Obliegenheiten des Oberregierungsraths beauftragt, für Behinderungsfälle
 ein Mitglied der Regierung von den Ministern des
Innern und der Finanzen mit seiner Vertretung betraut und für
Meinungsverschiedenheiten zwischen Präsident und Justitiar in Prozessund
 Rechtssachen der indirekten Steuerverwaltung die Entscheidung
des Finanz-Ministers vorgeschrieben. Die Stelle der Landräthe versehen
 in den Hohenzollernschen Landen vom Könige ernannte Beamte,
welche die herkömmliche Bezeichnung „Oberamtmann“ behielten und
deren zunächst zwei vorgesehen wurden (Verordn. v. 7. Jan. 1852 —
G.-8. S. 35).
Durch Erlass v. 18. Jan, 1854 (G.-S, S. 47) wurde die Zahl der Oberamtsbezirke auf
sieben erhöht, später (1861) aber wieder auf vier vermindert.
Aus den 1866 erworbenen Landestheilen wurden bekanntlich
die Provinzen Schleswig -Holstein, Hannover und Hessen- Nassau gebildet,
 deren jede einem Oberpräsidenten, für die ‚erstgenannte
mit dem Amtssitz in Kiel, seit 1879 in Schleswig, unterstellt wurde;
die Befugnisse waren die gleichen wie in den alten Provinzen, wie
denn auch die Instruktion von 1825 auch für diese Oberpräsidenten gilt.
Regierungen wurden nur in Schleswig - Holstein -— bis 1868
zwei, in Kiel und Schleswig, seitdem nur eine in Schleswig — und
Hessen-Nassau — in Cassel und Wiesbaden eingerichtet. Dagegen
wurden in Hannover die übernommenen sechs Landdrosteien in
Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich beibehalten,
 die in der Hannoverschen Zeit besonderen Behörden (Obersteuerkollegium,
 Verwaltung der Domänen und Forsten) übertragene
Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten einer für die
ganze Provinz zuständigen „Finanzdirektion“ in Hannover überwiesen,
 während die indirekte Steuerverwaltung von dem „Oberzollkollegium“
 auf eine Provinzialsteuerdirektion überging. Die Geschäfte
der Kirchen- und Schulabtheilungen der altländischen Regierungen