I Abschnitt. [IL Kapitel, Weitere Entwickelung bis zur Verwaltungsreform. $ 12. 1557

verblieben in Hannover den Konsistorien (vgl. Bd. IT S. 50. ff.), sodass
Jdie Landdrosteien im Wesentlichen nur die Geschäfte der Abtheilung
des Innern hatten und daher auch nicht in Abtheilungen zerlegt waren.
Sie bestanden aus den Landdrosten, Regierungsräthen, von denen der
älteste den Landdrosten zu vertreten hatte, Regierungsassessoren und
dem erforderlichen Bureau- und Unterbeamtenpersonal. Die Finanzdirektion,
 mit einem Präsidenten an der Spitze, zerfiel dagegen in die
drei Abtheilungen für direkte Steuern, für Domänen und für Forsten;
für ihre Geschäftsführung war die Regierungsinstruktion von 1817 mit
ihren Abänderungen sinngemäss massgebend.
Auch das Institut der Landräthe wurde auf Schleswig-Holstein
und Hessen-Nassau ausgedehnt, die Einführung eines Präsentationsrechts
 der Kreisvertretung aber noch vorbehalten. In Hannover wurden
die — von Könige zu ernennenden — Amtshauptmänner beibehalten,
 von deren Zuständigkeit aber die „selbständigen“ Städte eximirt
blieben. Für gewisse Angelegenheiten, insbesondere die Militärund
 Steuersachen, wurden durch Zusammenlegung von Aemtern und
selbständigen Städten (87) Kreise gebildet, an deren Spitze mit den
— im Uebrigen dem Amtshauptmann zustehenden — Funktionen des
Landraths ein vom Minister des Innern mit Königlicher Genehmigung
zu bestimmender Amtshauptmann mit dem Titel „Kreishauptmann“
trat. (Verordn. v. 12. Sept. 1867 — G.-S. S. 1497.) Für die ortsobrigkeitlichen
 und polizeilichen Geschäfte, soweit sie nicht den Gemeindebehörden
 zustanden, sowie als Organe der Landräthe wurden in
Schleswig-Holstein besondere Distriktsbeamte, die „HTerdesvögte“ in
Schleswig, die „Kirchspielvögte‘“ in Holstein, beibehalten. Ebenso
blieben im vormaligen Herzogthum Nassau und Hessen-Homburgischen
Amte Homburg die Amtmänner als Organe des Landraths und
nächste Aufsichtsinstanz über die den Gemeinden zustehende Ortspolizei
 bestehen, während in Hannover auch die Ortspolizei im Wesentlichen
 dem Amtshauptmann oblag, dem vom Minister des Innern nach
Bedarf Hülfsbeamte zugeordnet wurden.
Analog wie in den alten Provinzen wurden auch in den neuen
die Kreise zu ständischen Verbänden erklärt. In Schleswig-Holstein
bestand die Kreisversammlung aus den Besitzern grösserer Güter und
Vertretern der Städte, Flecken und Landgemeinden, jedoch mit der
Massgabe, dass die Besitzer der grösseren Güter über nicht mehr als
/a, in einzelnen Kreisen !/, der Stimmen verfügen durften. In Hannover
blieben zwar die vorgefundenen, aus den Gemeindevorstehern und den
Besitzern bezw. Vertretern grösserer Güter gebildeten Amtsversammlungen
 bestehen. Gleichwohl wurde auch der Kreis zu einem ständischen
 Verbande gemacht, dessen Vertretung, der Kreistag, analog
wie in Schleswig-Holstein zusammengesetzt war. Im Regierungsbezirk
Wiesbaden mit Ausnahme. des Kreises Biedenkopf und des Landkreises
 Frankfurt a. M. bestand der Kreistag aus den durch je 6 ge-Schwarz
 u, Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. IT, 99