1558 I. Hauptabschnitt Organisation des Finanzministeriums u, der Landesverwaltung.

wählte Mitglieder gebildeten Bezirksräthen der Aemter und den Besitzern
 grösserer Güter von bestimmter Höhe der Grundsteuer, unter
Umständen auch aus grösseren Industriellen, im Regierungsbezirk
Kassel aus den Besitzern der grösseren Güter von gewissem Mindest-Grundsteuerreinertrage
 und Vertretern der Städte uud Landgemeinden,
auch hier aber unter Beschränkung der grösseren Grundbesitzer auf
einen bestimmten Theil der Stimmenzahl. Das Institut der Kreisdeputirten
 fand in den neuen Provinzen nicht Eingang.
8 13. In der Behördenorganisation der alten Provinzen traten
in der Zeit von Mitte der 20er bis Anfangs der 70er Jahre Veränderungen
 nur insofern ein, als 1836 zur Verwaltung der Ortspolizei auf
dem platten Lande und in den nicht mit der Städteordnung beliehenen
Städten Posens besondere Königliche Beamte, die Polizeidistriktskommissarien
 eingesetzt wurden, welche auch als Organe des Landraths
 zu fungiren und gewisse sonst den Ortsvorständen obliegende
Seschäfte wahrzunehmen hatten, und in Westfalen in den Amtmännern,
 welche den aus einer oder mehreren Gemeinden bestehenden
 Aemtern vorstanden, in der Rheinprovinz in den Bürgermeistern
 der das Analogon zu den westfälischen Aemtern bildenden
Landbürgermeistereien ehrenamtlich oder Berufsbeamte zwischen Landrath
 und (jemeindevorstand eingeschoben wurden, welche die Kommunalund
 Polizeiverwaltung des Amtes bezw. der Bürgermeisterei führen
und die Verwaltung der Gemeindevorsteher beaufsichtigen.
Die Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 verlangte zwar in den
Art. 42 und 105 tiefgreifendere Reformen. Indess die gutsherrliche
Polizei blieb thatsächlich bestehen (vgl. Bd. I S. 76f.) und Art. 105
der Verfassungsurkunde wurde schon durch Ges. v. 24. Mai 18538
(G.-S. 8. 228) wieder aufgehoben. Dagegen legte $ 2 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung v. 11. März 1850 (G.-S. S. 265) dem
Minister des Innern ausdrücklich das Recht bei, in Gemeinden, in denen
sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- oder Kreisgericht befindet
 sowie in Festungen und in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern,
 „zeitweise aus dringenden Gründen“ auch in anderen Gemeinden
 die örtliche Polizeiverwaltung dem Gemeindevorstand — Orte
mit gutsherrlicher Polizei kamen naturgemäss nicht in Frage — zu
entziehen und besonderen Staatsbeamten zu übertragen, während die
Städteordnungen von 1808 und 1831 dieses Recht des Staates an derartige
 Einschränkungen nicht geknüpft hatten.
Tiefgreifender, wenn auch nicht in Veränderungen iu der Behördenorganisation
 zum Ausdruck gelangend, war die Bestimmung
der Verfassung, welche zur Gültigkeit eines jeden Regierungsaktes
des Königs die Gegenzeichnung eines hierdurch die Verantwortlichkeit
übernehmenden Ministers erfordert (Art. 44). Die einzige organisatorische
 Aenderung, welche die Verfassung zwar auch nicht aussprach,