1560 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

rechte fallen sollten, sich als stärker erwies, wie dor Gesetzgeber geglaubt
hatte: die Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung v. 11. März
1850 wurden, ehe sie überhaupt in Wirksamkeit getreten waren, wieder
aufgehoben. Wohl gelang es demnächst, die Gemeindeverfassungen
in mehr oder minder befriedigender Weise zu reformiren. Aber die
gleichartigen Versuche auf dem Gebiete der Kreis- und Provinzialverfassung
 scheiterten wieder und wieder (1853/54, 1860, 18.2/3, 1869
und 1871/72), theils an den verfahrenen parlamentarischen Zuständen,
theils an einer zu radikalen Haltung des Abgeordnetenhauses, theils
an einer zu reaktionären des Herrenhauses, dessen Mehrheit ja den
Klassen angehörte, die durch Beseitigung oder Schmälerung ihrer
ständischen Vorrechte die Kosten der Reform tragen sollten, und denen
man die Zähigkeit ihres Widerstandes, nachdem mit ihren ande
Vorrechten in der Vergangenheit theilweise übel umgesprungen war,
nicht gar so sehr verübeln konnte. Erst nachdem die Uebermacht
dieser Elemente im Herrenhause durch einen Pairsschub gebrochen
war, kam die Kreisordnung für die östlichen Provinzen —
für Posen blieb wegen der Nationalitätsverhältnisse ihre Einführung
Königlicher Verordnung vorbehalten — v. 13. Dez. 1872 (G.-8. 8. 661)
zu Stande. Es folgten als weitere Glieder der Reformgesetzgebung
die Provinzialordnung für die östlichen Provinzen — ausser Posen
— v. 99. Juni 1875 (G.-S. 8. 385), das Verwaltungsgerichtsgesetz
 v. 3. Juli 1875 (G.-8. 8. 375), das ZuständigkeitsgesetzZ
v. 2. Juli 1876 (G.-S. S. 297), das Organisationsgesetz VY.
96. Juli 1880 (G.-S. S. 291) sowie, der Selbstverwaltung der Kreise
And Provinzen die materielle Grundlage bietend, die Dotationsgesetze
 v. 30. April 1873 (G.-S. 8. 187) und 8. Juli 1875 (G.-S. S. 497).

8&amp; 15. Die Grundgedanken dieser Reformgesetzgebung waren die
Selbstverwaltung in doppeltem Sinne, als Besorgung bisher staatlicher
 Angelegenheiten durch kommunale Körperschaften und als Heranziehung
 des Laienelementes im Ehrenamt zu der Verwaltung, wozu
es der Beseitigung der gutsherrlichen Polizei und der ständischen Vorrechte
 in den Vertretungen der kommunalen Körper bedurfte, ferner
die Schaffung eines demjenigen auf dem Gebiete des bürgerlichen und
des Strafrechts entsprechenden Rechtsschutzes auf dem Gebiete der
Verwaltung und die Zurückdrängung des Kollegialsystems zu Gunsten
der Verwaltung durch allein verantwortliche Kinzelbeamte.
Den Ausgangspunkt der Reform bildet der Kreis, Die Kreisardnung
 hob die gutsherrliche Polizei auf und übertrug die Ortspolizei
 auf dem platten Lande — in den Städten wurde der bestehende
Zustand aufrecht erhalten — im Ehrenamt fungirenden Amtsvorstehern,
 welche auf Grund von Vorschlägen des Kreistags vom
Oberpräsidenten auf Zeit ernannt werden, und denen für gewisse Anvelegenheiten
 ein aus Vertretern der zum Amtsbezirk gehörigen Ge-