ıl. Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 18. Dezember 1872. $ 15. 1561

meinden und Gutsbezirke gebildeter Amtsausschuss zur Seite gestellt
 wird. Landrath und Kreisdeputirte werden beibehalten,
auch dem Kreistag das Recht gewahrt, aus der Zahl der Grundbesitzer
and Amtsvorsteher des Kreises geeignete Personen zur Ernennung
zum Landrath dem Könige in Vorschlag zu bringen. Der Landrath
ist gleichzeitig Organ der Staatsregierung für die allgemeine Landesverwaltung
 und als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses
 Leiter der Kommunalverwaltung des Kreises. Das Virilstimmrecht
 der Rittergutsbesitzer auf dem Kreistage wird beseitigt:
der Letztere besteht fortan aus gewählten Abgeordneten der drei Wahlverbände
 der grösseren ländlichen Grundbesitzer, der Landgemeinden
and der Städte; die Vertheilung der Abgeordneten auf diese drei
Wahlverbände ist von Gesetz derartig geregelt, dass niemals einer
derselben die Mehrheit der Abgeordneten stellt. Der Kreisausschuss
 besteht aus dem Landrath und 6 vom Kreistag gewählten
Mitgliedern und versieht nicht nur Geschäfte des Kreiskommunalverbandes,
 sondern. auch eine Reihe wichtiger Obliegenheiten in der allyemeinen
 Landesverwaltung, inbesondere in Armen-, Wege-, Wasser-,
Feld-, Gewerbe-, Feuer- und Baupolizeisachen und in der Aufsicht
über die Kommunalverwaltung der Amtsbezirke, Landgemeinden und
Gutsbezirke, soweit diese Aufsicht nicht dem Landrath als Vorsitzendem
 des Kreisausschusses allein obliegt. Als Vorsitzender des
Kreisausschusses wird der Landrath,. während ihn im Uebrigen der ihm
beigegebene staatliche Büreaubeamte, der ‚Kreissekretär, vertritt, nicht
von diesem, sondern von einem Mitglied des Kreisausschusses vertreten.
Von den zur Zuständigkeit des Kreisausschusses gehörigen Angelegenheiten
 sind gewisse im Gesetz als „streitige Verwaltungssachen“
 bezeichnete bei denen es sich um öffentlich- oder privatrechtliche
 Rechte und Pflichten handelt, in einem kontradiktorischen,
richterliehen Verfahren mit öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu
arledigen. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses in solchen
Angelegenheiten findet Berufung an das für jeden Regierungsbezirk
1ach Vorgang der bisherigen, nunmehr in demselben aufgehenden
Deputation für das Heimathwesen gebildete Verwaltungsgericht
statt, welches endgültig entscheidet, soweit es sich nicht um Armenstreitsachen
 handelt. Das Verwaltungsgericht besteht aus einem
richterlichen Beamten, einem Verwaltungsbeamten und 3 Laienmitzliedern;
 die beiden Beamten fungiren im Nebenamt auf Grund
vöniglicher Ernennung, die Laienmitglieder werden von der Provinzialvertretung
 gewählt. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ernennt
 der König aus der Zahl der Mitglieder; jedoch kann der
Regierungspräsident, und in dessen‘ Behinderung der Dirigent der
(. Abtheilung jederzeit den Vorsitz mit vollem Stimmrecht überaehmen,
 in welchem Falle das Mitglied aus der Zahl der Veryaltungsbeamten
 nur berathende Stimme behält.