1562 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung

Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern sind befugt, aus dem
Kreise auszuscheiden und einen besonderen Stadtkreis zu bilden.

$ 16, Vollständiger noch als die Kreisordnung brach die
Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 mit dem ständischen Prinzip,
indem sie die Provinzialvertretung, den Provinziallandtag aus von
den Kreisvertretungen gewählten Abgeordneten bildete. Die Doppelstellung
 des Kreisausschusses als kommunale und als Landesverwaltungsbehörde
 ist für die Provinz, übrigens entgegen dem Vorschlage
 der Staatsregierung, zwischen zwei Behörden getheilt, den
Provinzialausschuss für die Angelegenheiten des Provinzialverbandes
und den Provinzialrath für die allgemeine Landesverwaltung.
Der hier allein interessirende Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten
 oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem vom
Minister des Innern nebenamtlich ernannten höheren Verwaltungsbeamten
 mit Richterqualifikation und 5 vom Provinzialausschuss
aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Seine Zuständigkeit ist auch
auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung ungleich beschränkter
 als die des Kreisausschusses: in der Hauptsache umfasst
sie Angelegenheiten der Aufsicht über die Kommunalverwaltung der
Kreise und Gemeinden in höherer Instanz und Bildung der Amts-Dezirke.
 In ganz analoger Weise wurde zur Mitwirkung in den
gleichartigen Geschäften für den Regierungsbezirk der Bezirksrath
gebildet. Provinzial- wie Bezirksrath sind nur Beschluss-, nicht Verwaltungsgerichtsbehörden,
 der Provinzialrath ist Beschwerdeinstanz
gegen Beschlüsse des Bezirksraths. Für die laufenden Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung wird ein Landesdirektor als Beamter
 der Provinz bestellt, der Oberpräsident ist nur staatliche Aufsichtsbehörde
 über die kommunale Provinzialverwaltung. nicht Leiter
derselben.

$ 17. Das Verwaltungsgerichtsgesetz v. 3. Juli 1875 behielt
als Verwaltungsgericht I. Instanz den Kreisausschuss bei, ebenso als
[I. Instanz das bisherige Verwaltungsgericht als „Bezirksverwaltungsgericht“;
 jedoch wird der Regierungspräsident, dem aber
das Recht der Berufung und Revision gegen die Entscheidungen des
Bezirksverwaltungsgerichts verbleibt, und der Dirigent der I. Abtheilung
 nunmehr von der Mitwirkung in diesem ausgeschlossen und
der Vorsitz dem einen, vom König zum „Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts“
 ernannten Mitgliede übertragen. Neugeschaffen
wird als Verwaltungsgericht höchster Instanz das Oberverwaltungsgericht
 in Berlin, bestehend aus dem Präsidenten, den in den
Senaten, in die es auf Beschluss des Staatsministeriums eingetheilt
werden kann, den Vorsitz führenden Senatspräsidenten und der er-“orderlichen
 Zahl von Räthen (vgl. oben Bd. IT Buch IV 88 51 ff).
Alle Miteolieder. von denen die eine Hälfte zum Richteramte. die andere