II Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 13. Dezember 1872. $$ 16—18, 1568

zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein muss, werden auf Vorschlag
des Staatsministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt und sind
mit der vollen richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet. Die Senate
entscheiden in der Besetzung mit wenigstens 5 Mitgliedern, das Plenum
unter Theilnahme von mindestens 2%, aller Mitglieder, Das Bezirksverwaltungsgericht
 ist Berufungsinstanz gegen die in staatlichen Verwaltungssachen
 ergangenen Urtheile des Kreisausschusses, das Oberverwaltungsgericht
 Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche und Revisionsinstanz
 gegen zweitinstanzliche Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts;
 die Revision ist nur wegen Nichtanwendung oder unrichtiger
Anwendung des bestehenden Rechts und wegen wesentlicher Mängel
des Verfahrens zulässig.
Während die Kreis- und Provinzialordnung nur für die östlichen
Provinzen mit Ausschluss von Posen erlassen wurden, erging das
Verwaltungsgerichtsgesetz für die ganze Monarchie mit der Massgabe,
dass sein Inkrafttreten für die westlichen und neuen Provinzen bis
nach Einsetzung von Kreisausschüssen einem durch königliche Verardnung
 zu bestimmenden Zeitpunkte vorbehalten blieb. Dagegen
trat es für die Hohenzollernschen Lande, wo durch die Amts- und
Landesordnung v. 2. April 1873 (G.-S. 8. 145) eine der östlichen
Kreis- und Provinzialordnung analoge Regelung erfolgt war — an
die Stelle des Landrathes trat der Oberamtmann, an die des Kreisausschusses
 der Amtsauschuss, an die des Kreistages die Amtsversammlung,
 an die des Provinziallandtages der Kommunallandtag,
an die des Provinzialauschusses der Landesausschuss; die Institute
des Amtsvorstehers und Provinzialrathes fanden keinen Eingang —
am 1. Okt. 12875 in Kraft.

8 18, Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit der durch die
Kreis- und Provinzialordnung und das Verwaltungsgerichtsgesetz geschaffenen
 Behörden war zlm grossen Theil besonderen Gesetzen
vorbehalten. Auch gebrach es noch in den Stadtkreisen an der dem
Kreisausschuss entsprechenden Behörde., Diese Lücken zu schliessen,
waren die Entwürfe eines Zuständigkeitsgesetzes und einer neuen
Städteordnung bestimmt, welche die Regierung Anfang 1876 dem Landtage
 vorlegte, von denen aber nur derjenige des Zuständigkeitsyesetzes
 unterm 26. Juli 1876 Gesetz wurde.
Das Zuständigkeitsgesetz schafft als dem Kreisausschuss entsprechende
 Behörde der allgemeinen Landesverwaltung in Stadtkreisen
 den aus dem Bürgermeister oder dessen gesetzlichen Vertreter
als Vorsitzendem und 4 vom Magistrat aus seiner Mitte, wo aber ein
Magistrat nicht besteht, von den Stadtverordneten aus der Bürgerschaft
 gewählten Mitgliedern bestehenden Stadtausschuss, regelt das
Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Verwaltungsbeschlussbehörden
 (Kreis- und Stadtausschuss, Bezirksrath und Provinzialrath),