1564 IX Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung,

die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und die polizeilichen
Zwangsbefugnisse, in dem weitaus umfassendsten Theile — in 125 von
175 Paragraphen — aber die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
 und Verwaltungsgerichtsbehörden, allerdings mit Ausschluss
der städtischen Kommunalangelegenheiten, bezüglich deren der, wie
erwähnt, nicht Gesetz gewordene Entwurf der Städteordnung die erforderlichen
 Bestimmungen vorschlug. Die Regelung der Zuständigkeit
 erfolgte nach drei Richtungen: Sonderung der „streitigen Verwaltungsachen“
 von den „Beschlusssachen“, Vertheilung der Zuständigkeit
 in ersteren auf die Verwaltungsgerichtsbehörden und Vertheilung
der Zuständigkeit in Beschlussachen auf die Beschlussbehörden. Auch
das Zuständigkeitsgesetz beschränkte sich auf die Provinzen Preussen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen. Bezüglich des Oberverwaltungsgerichts
 sprach das Gesetz das Verbot der Ernennung von
Mitgliedern im Nebenamte aus,
$ 19, Auf diese Weise waren die Bestimmungen über die Organisation
 der allgemeinen Landesverwaltung nachgerade in einer
ganzen Anzahl von Gesetzen in äusserst unübersichtlicher Weise verzettelt.
 Dieser Umstand und das sich herausstellende Bedürfniss
weiterer Aenderungen in der Organisation waren die Veranlassung
zum Erlasse des Gesetzes über die Organisation ‚der allgemeinen
 Landesverwaltung v. 26. Juli 1880 (G.-S. 8. 291). Die
wichtigste Neuerung, die dasselbe brachte, war die Beseitigung der
Regierungsabtheilung des Innern, an deren Stelle der Regierungspräsident
 trat; die ihm beigegebenen Räthe — darunter ein Oberregierungsrath,
 der ihn in der Kegel zu vertreten hat — und Hülfsarbeiter
 haben die Geschäfte lediglich nach seinen Anweisungen und
unter seiner Verantwortlichkeit zu bearbeiten, behalten aber das bisherige
 Stimmrecht bei Plenarberathungen der Regierung. Auch an
die Spitze der Regierungen am Amtssitz der Oberpräsidenten treten
nun Präsidenten, die Oberpräsidenten sind nicht mehr Präsidenten
dieser Regierungen, und als Vertreter wird dem Öberpräsidenten ein
Überpräsidialrath beigegeben; dieser, wie die sonstigen dem Öberpräsidenten
 beigegebenen Räthe und Hülfsarbeiter und die von ihm
atwa herangezogenen Mitglieder der an seinem Amtssitz befindlichen
Regierung bearbeiten die Geschäfte nach seinen Anweisungen. Bei den
Regierungen in Stralsund und Sigmaringen, bei denen Abtheilungen
nicht bestanden, verblieb es hierbei mit der Massgabe, dass. die sachlich
 zur Zuständigkeit der anderwärts bis dahin bestehenden Abtheilungen
 des Innern gehörigen Angelegenheiten auf den Präsidenten
übergingen, während in Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg,
Coblenz, Cöln, Aachen und Trier, wo bisher die Abtheilung des Innern
auch die Kirchen- und Schulsachen bearbeitete, nun für diese besondere
 Kirchen- und Schulabtheilungen gebildet wurden. Wegen der
Aufhebung der seit den 830er. 40er und 50er Jahren bei einzelnen