II. Abschnitt, Seit Erlass der Kroisordnung v. 13, Dezember 1872. $ 19. 1565

Regierungen bestehenden landwirthschaftlichen Abtheilungen und
Spruchkollegien darf auf die Ausführungen im &amp; 82 des II. Buches
dieses Bandes (S. 636) verwiesen werden. Ausser durch Uebertragung
der Geschäfte der bisherigen Abtheilung des Innern wurde die Stellung
des Regierungspräsidenten auch dadurch verstärkt, dass ihm das Recht
beigelegt wurde, Beschlüsse der Regierung und ihrer Abtheilungen
ausser Kraft zu setzen und entweder bei Kilbedürftigkeit durch seine
Anordnungen zu ersetzen oder höhere Entscheidung einzuholen; auch
kann er in eilbedürftigen Sachen von vornherein an Stelle des Kollegiums
 verfügen. Die Zusammensetzung der Beschluss- und Verwaltungsgerichtsbehörden
 bleibt unberührt: nur ist für das ernannte
Mitglied des Provinzial- und des Bezirksraths Richterqualifikation
nicht mehr erforderlich. Eine besondere Behördenorganisation erhält
die als eigener Verwaltungsbezirk aus der Provinz Brandenburg ausscheidende
 Stadt Berlin: Oberpräsident, Provinzialschulkollegium, Medizinalkollegium,
 Generalkommission und Rentenbank für Brandenburg
 fungiren auch für Berlin; der Oberpräsident tritt hier auch an
die Stelle des Provinzialraths, soweit dieser in erster Instanz zuständig
ist; im Uebrigen übt die Obliegenheit des Provinzialraths der zuständige
 Minister aus; an die Stelle des Regierungspräsidenten tritt
als Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls der Oberpräsident, im
Uebrigen, soweit nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt wird, der
Polizeipräsident, der auch die Obliegenheiten der Regierungsabtheilung
für Kirchen- und Schulwesen erhält (wegen der Verwaltung der
direkten Steuern vgl. Bd. I S. 1240). Weitere Vorschriften des Organi-Sationsgesetzes
 regeln unter Aufhebung der gleichartigen des Zuständigkeitsgesetzes
 das Verfahren in Beschlusssachen, die Rechtsmittel gegen
polizeiliche Verfügungen, die Zwangsbefugnisse und das Polizeiverordnungsrecht.
 Endlich wird die zur Dispositionsstellung der durch
die Umbildung der Behörden entbehrlich werdenden Beamten in derselben
 Weise geregelt, wie dies später durch. Ges. v. 4. Juni 1894 in
der Eisenbahnverwaltung geschah (vgl. Bd. I S. 992).
Das Organisationsgesetz wurde für den ganzen Umfang der Monarchie
 erlassen und daher auch durch dasselbe die Ersetzung der
Landdrosteien und der Finanzdirektion in Hannover durch Regierungen
in Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich
angeordnet, wobei es Königlicher Verordnung vorbehalten blieb, welche
dieser Regierungen nach dem Vorbild derjenigen in Stralsund, d. h.
ohne Abtheilungen, einzurichten seien. Doch wurde das Inkrafttreten
des Gesetzes für Posen, die westlichen und neuen Provinzen bis zum
Erlass von neuen Kreis- und Provinzialordnungen für diese Provinzen
suspendirt.
Gleichzeitig mit demjenigen des Organisationsgesetzes wurden dem
Landtage Entwürfe eines neuen Zuständigkeitsgesetzes und von Novellen
 zum Verwaltungsgerichtsgesetze und zur Kreisordnung VOr-