1566 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u, der Landesverwaltung.

gelegt. Das neue Zuständigkeitsgesetz und die Novelle zur Kreisordnung
 kamen jedoch in derselben Session nicht zu Stande, weshalb
ein Theil der Beschlüsse des ersten Entwurfs in das Organisationsgesetz
 und die Novelle zum Verwaltungsgerichtsgesetze herübergenommen
 wurde. Die Novelle zum Verwaltungsgerichtsgesetz
v. 2. Aug. 1880 (G.-S. 8. 315), auf Grund deren das ganze Gesetz neu
publizirt wurde, änderte das Ges. v. 3. Juli 1875 nur in Einzelheiten
ab, über die wir in der vorliegenden allgemeinen Orientirung über
lie Grundlage der Verwaltungsorganisation, welche durch jene Aenderungen
 nicht berührt wurden, hinweegvehen können.

$ 20. Auch in der nächsten Session wurde dem Landtage
wiederum der Entwurf eines neuen Zuständigkeitsgesetzes vorgelegt,
aber wieder erfolglos. Dagegen kam eine Novelle zur Kreisordnung
 v. 19. März 1881 (G.-8S. 8. 155) und eine solehe zur Provinzialordnung
 v. 22, März 1881 (G.-S. 8. 176) zu Stande, worauf
beide Gesetze in ihrer nunmehrigen Fassung unter gleichem Datum
wie die Novellen neu publizirt wurden (G.-S. 8. 179 und 2838). Von
den Aenderungen, die durch die Novelle zur Kreisordnung eintraten,
ist hier hervorzuheben die nähere Umschreibung des Kreises der für
Besetzung des Landrathsamtes vom .Kreistage zu präsentirenden Personen:
 dieselben müssen seit mindestens einem Jahre dem Kreise
durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören und „geeignet zur Bekleidung
 der Stelle eines Landraths“ sein; letzteres sind nur diejenigen
Personen, die 1. die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder
Justizdienst erlangt haben, oder 2. dem Kreise seit mindestens einem
Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören und zugleich mindestens
 während eines vierjährigen Zeitraumes entweder a) als Refecendare
 im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und Verwaltungsbehörden,
 oder b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises
oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder Mitglieder
 von Kreiskommissionen — thätig gewesen sind; auf diesen
vierjJährigen Zeitraum kann eine Beschäftigung bei höheren Verwaliungsbehörden
 bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.
Personen, die hiernach nicht „geeignet“ sind, können also auch nicht
vom König zu Landräthen ernannt werden.
Im Uebrigen bezweckte die Novelle zur Kreisordnung, die bisher
im Zuständigkeitsgesetz und in der Provinzialordnung verstreuten Bestimmungen
 über die Angelegenheiten der Kreise, Amtsverbände und
Landgemeinden in die Kreisordnung systematisch einzulügen und
letztere auch im VUebrigen in Einklang mit seit ihrem Erlass ergangenen,
 sie abändernden Vorschriften zu bringen. Einen entsprechenden
 Zweck verfolgt die übrigens wenig umfangreiche Novelle
zur Provinzialordnung. Eines näheren Eingehens auf beide Novellen
bedarf es daher für die Zwecke dieses Werkes nicht.