il, Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 18. Dezember 1872, 88 20, 21. 1567

‚ $ 21. Nach einem erfolglosen Versuch, zunächst die für die östlichen
 Provinzen geschaffene Verwaltungsorganisation auf Hannover
auszudehnen, ging die Regierung dazu über, zuerst die Mängel zu beseitigen,
 welche sich in dieser Organisation bereits gezeigt hatten und
vorzugsweise in der Häufung der Behörden und den dadurch bedingten
verwickelten Zuständigkeiten bestanden. Die Art und Weise aber, in
der sie dies mit den am 19. Dez. 1882 vorgelegten Entwürfen einer Novelle
 zum Organisationsgesetz, einer solchen zum Verwaltungsgerichtsgesetz
 und eines neuen Zuständigkeitsgesetzes versuchte, war wenig
glücklich; denn in der vorgeschlagenen Verschmelzung der streitigen
Verwaltungs- und der Beschlusssachen lag eine reaktionäre Verkümmerung
 des mühsam erreichten Rechtsschutzes auf dem Gebiete
der Verwaltung. Die Staatsregierung fand denn auch zu diesem Vorschlage
 nicht die Zustimmung des Landtages, der sich mit Recht auf
den Standpunkt stellte, dass die Vereinfachung des Behördenorganismus
 noch nicht jene rückschrittliche Massregel bedinge.
Der Landtag fasste die 3 Entwürfe in 9 zusammen, indem er die
beiden erstgenannten zu dem „Gesetz über die allgemeine
Landesverwaltung“ vereinigte, welches am 80. Juli 1883 die
Königliche Vollziehung erhielt (G.-S. 8. 195) und nicht nur eine
Novelle zum Organisationsgesetze ist, sondern die Materie erschöpfend
und, mit demselben Vorbehalt für die westlichen und neuen Provinzen
und Posen wie dieses, für den ganzen Staat regelt. Die wichtigste
Neuerung ist die Verschmelzung des Bezirksverwaltungsgerichts und
des Bezirksraths zu dem Bezirksausschuss, der nun sowohl Verwaltungsgericht
 als auch Beschlussbehörde ist. Er besteht aus dem
Regierungspräsidenten als Vorsitzendem, 9 vom Könige auf Lebenszeit
amannten und 4 in derselben Weise wie zum bisherigen Bezirksrath
gewählten Mitgliedern; von den ernannten Mitgliedern, von denen das
eine zum Richteramt, das andere zu höheren Verwaltungsämtern befähigt
 sein muss, und die daneben wohl bei der Regierung, an deren
Plenarberathungen sie wie Regierungsmitglieder theilnehmen, nicht
aber beim Regierungspräsidenten beschäftigt werden können, wird das
eine zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitz mit dem
Titel — eine Reminiscenz an das Bezirksverwaltungsgericht — „Verwaltungsgerichtsdir
 ektor“ ernannt. Zur sonstigen Stellvertretung
des Regierungspräsidenten und zur Vertretung jedes der beiden ernannten
 Mitglieder ernennt der König nebenamtlich richterliche oder
höhere Verwaltungsbeamte. Der Bezirksausschuss kann in Abtheilungen
 zerlegt werden; doch gehört dann der Vorsitzende allen Abtheilungen
 an. Für den Stadtkreis Berlin wird ein besonderer Bezirksausschuss
 gebildet, in dem an die Stelle des Regierungspräsidenten
ein vom König ernannter Präsident im Nebenamt, der aber im Hauptamt
 nicht dem Polizeipräsidium angehören darf, tritt; die zu wählenden
Mitglieder werden von den städtischen Kollegien in gemeinschaftlicher