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568 Ta ıptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung
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Sitzung gewählt. In Beschlusssachen ist die Zuständigkeit des Berliner
Bezirksausschusses ungleich beschränkter als die der andern Bezirksausschüsse;
 insbesondere hat er nicht bei der Kommunalaufsicht mitzuwirken.

Aus den Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren sei hervorgehoben,
 dass die Verwaltungsgerichtsbehörde, wenn keine der
Parteien die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
verlangt, ohne solche durch Bescheid entscheiden kann, in welchem
Falle die Erhebung des sonst zu zahlenden Kostenpauschquantums
wegfällt; gegen den Bescheid des Gerichts I. Instanz ist wahlweise der
Antragauf mündliche Verhandlung oder die Berufung, gegen denjenigen
der II. oder IIl. Instanz nur der erstere Antrag zulässig.
Von den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes
sind infolge der Einarbeitung der auf das Verfahren bezüglichen Vorschriften
 nur noch die auf die Zusammensetzung und Stellung des
Jherverwaltungsgerichts bezüglichen in Kraft geblicben.
Das neue Zuständigkeitsgesetz v. 1. Aug. 18883 (G.-S. 8. 237)
entzieht einige Angelegenheiten dem Verwaltungsstreitverfahren und
überweist sie dem Beschlussverfahren. Wichtiger ist, dass die bisher
den Beschlussbehörden übertragene Kommunalaufsicht den Einzelbeamten
 (Landrath, Regierungspräsident, Oberpräsident) überweist und
dem Kreisausschusse, Bezirksausschusse und Provinzialrath nur eine
Mitwirkung an derselben in bestimmten Fällen belässt. Sodann sind
die Zuständigkeiten in städtischen Gemeindeangelegenheiten und in
Wegesachen, deren Regelung die bisherige Gesetzgebung den geplanten
neuen Städte- und Wegeordnungen vorbehalten hatte, aufgenommen,
ebenso diejenigen in Angelegenheiten der Provinzen, Kreise und Amtsverbände,
 um die sonst wegen der durch das Landesverwaltungsgesetz
oedingten Aenderungen unvermeidlichen abermaligen Novellen zur
Kreis- und Provinzialordnung zu erübrigen. In der Abgrenzung der
Zuständigkeiten der einzelnen Instanzen im Beschlussverfahren sind
Dezentralisationen vom Provinzialrath auf den Bezirksausschuss und
von diesem auf den Kreisausschuss eingetreten. Ebenso ist im Streitverfahren
 das Oberverwaltungsgericht entlastet. Endlich ist dort, wo
bisher die Verwaltungsbechörde als Kläger vor der Verwaltungsgerichtsbehörde
 erschien, diese Rolle den Betheiligten zugewiesen, indem diese
gegen eine vorangegangene Verfügung der Verwaltungsbehörde zu
klagen haben.

$ 22. Das Landesverwaltungsgesetz v. 30. Juli 1883 und das
Zuständigkeitsgesetz v. 1. Aug. 1883 bilden heute die Grundlage
der allgemeinen Landesverwaltung in der ganzen Monarchie, nachdem
 sie in den westlichen und neuen Provinzen durch die Kreisordnungen
 für Hannover v. 6. Mai 1884, für Hessen-Nassau v. 7. Juni
[1225 für Westfalen v. 831. Juli 1886. für die Rheinbravinz v. 30. Mai