{I. Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 13. Dezember 1872. $ 22. 1569

1887 und für Schleswig- Holstein v. 26. Mai 1888, in Posen durch
Gesetz v. 19. Mai 1889 (G.-S. 8. 108) und auf Helgoland durch G. v.
18. Febr. 1891 (G.-S. 8. 11). in Posen mit gewissen Massgaben, eingeführt
 sind.
Da Posen noch keine Kreisordnung nach dem Muster der in den übrigen Provinzen
geltenden besitzt, so sind vom Zuständigkeitsgesetze die von den Angelegenheiten der
Kreise und Amtsverbände handelnden Titel II und III hier nicht in Kraft getreten. Ferner
bedürfen die gewählten Mitglieder des Provinzialraths und Bezirksausschusses und ihre
Stellvertreter der Bestätigung, die für die erstere Behörde vom Minister des Innern, für
die letztere vom Öberpräsidenten ertheilt wird. Kin Präsentationsrecht des Kreistages bei
Besetzung des Landrathsamts findot nach wie vor nicht statt. Die Mitglieder des Kreisausschusses
 werden auf Grund von Vorschlagslisten des Kreistages vom Oberpräsidenten
auf 6 Jahre ernannt. Für die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten der Provinz ist
ein Provinzialausschuss und ein Landesdirektor bestellt. Nicht nur bedarf der Letztere, wie
in den anderen Provinzen, königlicher Bestätigung, sondern auch die Mitglieder des
Provinzialausschusses bedürfen einer solchen des Ministers des Innern. Die Einrichtung der
Distrikskommissare besteht fort.
Die Kreisordnungen für die westlichen und neuen Provinzen weichen ven denjenigen
für die östlichen, was die Verwaltungsorganisation anlangt, hauptsächlich darin ab, dass die
Einrichtung der Amtsvorsteher nur in Schleswig-Holstein eingeführt ist; für Hannover ist
die Einführung einer auf Antrag des Provinziallandtages zu erlassenden Königlichen Verordnung
 vorbehalten, bis zum Erlass einer solchen aber die Ortspolizeiverwaltung auf dem
Lande und die Aufsicht über. dieselbe in den nicht selbständigen Städten dem Landrath
anter Delegation gewisser Befugnisse auf den Gemeinde-(Guts-) Vorsteher übertragen; für
Theile im Gesetz namhaft gemachter Kreise kann sie besonderen Staatsbeamten, „„Hülfsbeamten
 des Landraths‘“, übertragen werden. In Westfalen sind die Amtmänner, in der
Rheinprovinz die Landbürgermeister beibehalten, während in Hessen-Nassau die Örtliche
Polizeiverwaltung den Ortsbürgermeistern zusteht.
Die Provinzialordnung für die östlichen Provinzen v. 29, Juni 1875 ist mit gewissen,
 in den Einführungsgesetzen normirten Massgaben in den westlichen und neuen
Provinzen eingeführt und in der durch das Einführungsgesetz gegebenen, Fassung als
Provinzialordnung für die betreffende Provinz mit dem Datum des Einführungsgesetzes
publizirt. Von diesen Massgaben braucht hier nur hervorgehoben zu werden, dass in
Hannover an die Stelle des Landesdirektors ein kollegialisches, aus dem Landesdirektor und
2 Schatzräthen bestehendes Landesdirektorium getreten ist und in Hessen-Nassau die beiden
Bezirksverbände der beiden Regierungsbezirke mit je einem Kommunallandtag, Landesausschuss
 und Landesdirektor bestehen geblieben sind; für gewisse Angvlegenheiten, wie
die vom Provinziallandtag zu vollziehenden Wahlen, Begutachtung von (jesetzentwürfen u.a. m.,
treten die beiden Kommunallandtage zu einem Provinziallandtage zusammen; durch Kgl.
Verordn. v. 16. Dez. 1887 ist auch die durch das Einführungsgesetz zur Provinzialordnung
einer solchen vorbehaltene Einrichtung eines Provinzialausschusses und Landesdirektors für
den Provinzialverband erfolgt.
Die nach Erlass des Landesverwaltungs- und des Zuständigkeitsgesetzes
 ergangenen Gesetze haben zwar namentlich das letztere und
die Kreisordnungen in mehrfacher Hinsicht thatsächlich abgeändert,
aber in Materien, deren Erwähnung sich in einer kurzen Skizze der
Verwaltungsorganisation, wie wir sie hier nur geben wollen und im
Rahmen dieses Werkes nur geben können, erübrigt. In der Organisation
 der Regierungen sind Aenderungen insofern eingetreten, als
Stralsund und Osnabrück Abtheilungen für direkte Steuern, Domänen
und Forsten. Osnabrück demnächst durch Verordn. v. 2. Sept. 1894 auch