IL Hauptabschnitt.

Die unmittelbaren Staatsbeamten,
insbesondere diejenigen des Finanz-Ministeriums
und der allgemeinen Landesverwaltung.

1. Abschnitt.

Gattungen, Vorbildung. Anstellung und Diseiplin
der Beamten.
1 Kamitel.

Gattungen, Titel und Rang der Beamten.
$ 23. Das durch Art. 98 der Verfassungsurkunde verheissene
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen
 Staatsbeamten ist noch nicht ergangen, und sind die Grundsätze
 über Klassifikation, Vorbildung, Anstellung , Rechte und
Pflichten der Beamten in einer Unzahl verschiedener Gesetze,
Kabinetsordres und Ministerialerlasse verstreut, zum Theil auch gar
nicht expressis verbis ausgesprochen, oder, wie diejenigen der Besoldung,
 nur durch den Etat geordnet.
Zu den unmittelbaren Staatsbeamten, mit denen wir es
hier zu thun haben, gehören alle diejenigen, welche unmittelbar im
Dienste des Staates stehen und ihr Diensteinkommen — Besoldung,
Emolumente, denen gleichstehen unmittelbar eingezogene taxmässige
Gebühren, die sonst zu einer Staatskasse fliessen würden — aus einer
preussischen Staatskasse erhalten, oder „nach erfolgter Bestallung und
Verpflichtung, in Erwartung einer erledigtwerdenden Besoldung dem
Staate unmittelbare aktuelle Dienste leisten“, oder denen die Eigenschaft
 besonders beigelegt ist (A. L.-R.-G. II Tit. 10 8 69, Verordn.
v. 8. Sept. 1804 $ 12 — V. Kamptz Annalen 1830 8. 181). Sie sind
entweder richterliche oder nichtrichterliche. Je nachdem sie
eine etatsmässige Stelle, d. h. eine derjenigen Stellen, deren Zahl und
Besoldung im Etat ausdrücklich bestimmt ist, dergestalt innehaben,