[5792 NH. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

dass sie nicht bloss deren kommissarische Verwalter, sondern deren
dauernde, wenn auch auf Probe angestellte Inhaber sind, oder entweder
 gar keine oder doch nur aus den Etatstiteln „andere persönliche
 Ausgaben“ Kompetenzen, also nur Remunerationen, nicht „Besoldungen“
 beziehen, sind sie etatsmässige oder ausseretatsmässige
 Beamte. Nach ihren Dienstverrichtungen unterscheidet man
höhere und Subalternbeamte (im weiteren Sinne): die höheren
Beamten üben in dem Ressort der Behörde, bei dem sie angestellt
sind, eine berathende oder entscheidende Thätigkeit aus, während die
Subalternbeamten nur ausführen, was und wie ihnen vorgeschrieben
ist. Die Subalternbeamten im weiteren Sinne wurden früher eingeteilt
 in Subalternbeamten im engeren Sinne und in Unterbeamte.
Letztere sind zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt, erstere entweder
 zum Bureaudienst, welcher umfasst die Mitwirkung bei Aufstellung
 der dienstlichen Schreiben und Verfügungen (Expeditionsdienst),
 das Rechnungs- und Kassenwesen (Kalkulatur- und Kassendienst)
 und das Verzeichnen, Ordnen und Aufbewahren der dienstlichen
Schriftsücke (Journal- und Registraturdienst), oder zur Besorgung des
mechanischen Schreibwerks (Kanzleidienst)!). Neuerdings stellt man in
Preussen den höheren Beamten die mittleren, d. h. die Subalternbeamten
 im engeren Sinne mit Ausschluss derjenigen des Kanzleidienstes,
 die Kanzlei- und die Unterbeamten gegenüber. Doch
sind einzelne Beamtenkategorien, die nach ihren Dienstobliegenheiten
zu den mittleren gehören, wegen der Wichtigkeit und Verantwortlichkeit
 ihrer Stellung unter die höheren aufgenommen und ebenso
Unterbeamte unter die mittleren?). Auch gehören zu den mittleren Beamten
 solche, die, wie gewisse Lehrerklassen, nicht im Bureaudienst
thätig sind, sondern eine beschliessende und berathende Thätigkeit,
wenn auch in engem Bereich, ausüben. Welcher Kategorie ein Beamter
 zugerechnet wird, ersieht man daher mit Sicherheit erst aus
dem ihm zustehenden Wohnungsgeldzuschusse (vergl. unten in dem
über die Wohnungsgeldzuschüsse handelnden Paragraphen des Abschnitts
 über die Dienstbezüge der Beamten), da auch die Eintheilung
der Besoldungstitel des Etats dies nicht erkennen lässt.
$ 24. Die Rangordnung der höheren und Subalternbeamten
wurde bei der Verwaltungsreform durch eine Verordn. v.7. Febr. 1817
(G.-S. S. 61) geregelt. Natürlich hat diese im Laufe der seitdem verfossenen
 86 Jahre mannigfaltige Ergänzungen erfahren, aber nur
durch Versetzung von Beamtenkategorien aus einer in die andere
Klasse und durch Einreichung neu entstandener Kategorien; die
Klasseneintheilung ist bestehen geblieben.

1) Vergl. Stengel, Wörterbuch des Verwaltungsrechts Art. „Beamte“ und „Subalternbeanıte‘‘,
 die Lehrbücher des Preuss, Staatsrechts, Herrfurth Etats-, Kassen- u. Rechnungswesen,
 3. Aufl. Bd, IL
2) Vel. auch oben Bd. II, Buch V. 8 195.