I. Abschnitt I, Kapitel. Gattungen, Titel und Rang. $ 24. 1573

_ Die höchsten Beamten sind die Staatsminister; ihnen‘ gebührt
für die Dauer ihres Amtes das Prädikat „Exeellenz“, nach ihrem Ausscheiden
 aus dem Amte nur, wenn ihnen, was die Regel bildet, Titel
und Rang eines Staatsministers belassen oder ihnen vor Uebernahme
oder nach Niederlegung des Ministerpostens der Charakter eines
„Wirklichen Geheimen Rathes mit dem Prädikat Excellenz“
 verliehen ist. Dieser letztere Titel wird nur als Charakter an
kürzere Zeit im Amte gewesene Minister, an Oberpräsidenten und
ältere Räthe I. Klasse, ausserdem aber namentlich in neuerer Zeit
auch an nicht im unmittelbaren Staatsdienst stehende Personen verlichen.
 Nur mit seiner Verleihung, somit mit keinem Civilamt ist
das Prädikat „Excellenz“ bleibend verbunden. Die Oberpräsidenten
führen, wenn sie nicht „Wirkliche Geheime Räthe“ sind, jenes Prädikat
 auch nur für die Dauer ihres Amtes, rangiren also hinter den
Wirklichen Geheimen Räthen und vor den Räthen I. Klasse.
Alle nicht das Execellenzprädikat führenden höheren Beamten sind
in fünf Rangklassen eingetheilt mit der Massgabe, dass gewisse Beamte
 vor den übrigen ihrer Klasse, aber hinter denen der nächst
höheren rangiren, also gewissermassen eine Zwischenklasse bilden; doch
erhalten sie dann die nach dem Range abgestuften Bezüge nur nach
dem Satze derjenigen Klasse, vor der sie rangiren, wie auch Beamte,
denen persönlich ein höherer Rang als der ihres Amtes verliehen ist,
nur die dem letzteren entsprechenden Sätze erhalten, weshalb es z. B.
keine besonderen Wohnungsgeld- u. s. w.-Sätze für Wirkliche Geheime
Räthe giebt.
Zu der I. Rangklasse gehören: die Unterstaatssekretäre und Direktoren der Ministerien,
die Präsidenten der Oberrechnungskammer, dos Öberverwaltungsgerichts, der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden, der Seehandlung und des Evangelischen Oberkirchenraths, der
Geheime Kabinetsrath und der Oberlandstallmeister, diese alle vermöge ihres Amtes, ferner
die mit dem Charakter als Wirklicher Geheimer Ober-Bau-, Berg-, Finanz-, Justiz-,
Medizinal- und Regierungs-, Wirklicher Geheimer Legations- oder Wirklicher Ober-Konsistorial-Tath
 beliehenen Beamten, wie insbesondere ältere Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts
 und Oberlandesgerichtspräsidenten, vortragende Räthe, Regierungspräsidenten, Previnzialsteuerdirektoren,
 Berghauptleute, Konsistorialpräsidenten u. 8. W., Sowie die mit dem
Range der Räthe I. Klasse beliehenen Wirklichen Geheimen Kriegsräthe und Landforstmeister.

Den Rang der Räthe II. Klasse besitzen als Stellenrang die die Amtsbezeichnung
Geheimer Ober-Bau-, Berg-, Finanz-, Justiz-, Medizinal- oder Regierungsrath, Wirklicher
Geheime Kriegsrath, Geheimer Legationsrath oder Landforstmeister führenden vortragenden
Räthe der Ministerien, der Oberrechnungskammer, des Civilkabinets, die Geheimen Ober-Finanzräthe
 als Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden oder der Seehandlung
der als Provinzialsteuerdirektoren, die Direktoren der Oberrechnungskammer, die Senatspräsidenten
 und Räthe des Oberverwaltungsgerichts, die Senatspräsidenten mit dem Vorrang
 vor allen übrigen Räten II. Klasse, Berghauptleute, Eisenbahndirektions-, Oberlandesgerichts-
 und Regierungspräsidenten, der Polizeipräsident von Berlin, die Präsidenten des
Öberlandeskulturgerichts, des Statistischen Bureaus, die Generaldirektoren der Museen und der
Staatsarchive, der ältere Theil der Oberkonsistorialräthe und Mitglieder des Evangelischen
Öberkirchenraths, ein Theil der Konsistorialpräsidenten, ferner der mit dem Titel Präsident
ausgestattete Direktor der Preussischen Central-Genosssenschaftskasse und der Präsident der
Schwarz u, Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II. 100