1574 11. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten,

Ansiedlungskommission. Den Charakter als Geheimer Ober-Justizrath mit dem Range der Räthe
LI. Klasse erhalten ältere Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, Landgerichtspräsidenten
und Öberstaatsanwälte; auch sonst kommt die besondere Verleihung der II. Rangklasse vor.
Der III. Klasse gehören an die die Bezeichnung Geheimer Bau-, Berg-, Finanz-,
Justiz-, Kriegs-, Medizinal-, Regierungs-, Seehandlungsrath, Wirklicher Legationsrath, Ober-‚orstmeister
 führenden Räthe der Ministerien, der Oberrechnungskammer, Hauptverwaltung
der Staatsschulden und Seehandlung, die Oberpräsidialräthe, die Senatspräsidenten der Ober-‚andesgerichte,
 die Präsidenten der Landgerichte und des Amtsgerichts I in Berlin, die Oberstaatsanwälte,
 die Präsidenten der Generalkommissionen und der Klosterkammer in Hannover,
Jie Dirigenten der Ministerial-, Militär- und Baukommission und der Direktion für die Verwaltung
 der direkten Steuern in Berlin, der Münzdirektor, der Vorsitzende der Bergwerks-Jirektion
 in Saarbrücken, die Oberlandeskulturgerichtsräthe, die Provinzialsteuerdirektoren
als „Geheime Finanzräthe“, der Vicepräsident des Provinzialschulkollegiums in Berlin, die
Universitätskuratoren, der Generaldirektor der Königlichen Bibliothek in Berlin, der IL. Direktor
 der Staatsarchive, der Direktor der Bernsteinwerke, die nicht zur II. Rangklasse gehörenden
 Oberkonsistorialräthe des Oberkirchenraths und Konsistorialpräsidenten. Die
regelmässig erfolgende Verleihung des Charakters als Geheimer Justiz-, Rogierungs-, Medizinal-
 u. s. w.- Rath an Beamte der IV. Rangklasse, wie ältere Richter, Landräthe,
Regierungsräthe, Schuldirektoren, Universitätsprofessoren u. s. w. bedingt eine Rangarhöhung
 nicht.
Dagegen rangiren zwischen III. und IV Klasse vermöge ihres Anıtes die Oberregierungsräthe,
 Oberforstmeister, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Oberbauräthe der HEisenbahndirektionen
 und die Polizeipräsidenten in Breslau, Cöln, Frankfurt a. M. Hannover, Königsberg,
 und Magdeburg, die Landstallmeister und die Bevollmächtigten zur Kontrole der
Reichssteuern,
Die IV. Klasse umfasst alle übrigen, den Rathstitel führenden höheren Beamten, die
Polizeidirektoren als Leiter Königlicher Polizeidirektionen, auch, wenn sie den 'Litel Präsident
haben, die Landgerichtsdirektoren, Ersten Staatsanwälte, die Direktoren und ältere Professoren
 gewisser höherer Lehranstalten, Archive und Sammlungen, die ordentlichen Professoren
 der Hochschulen, die Bankdirektoren bei der Central - Genossenschaftskasse, die
Eisenbahndirektoren, Forstmeister, Geheimen Staatsarchivare, Gestütsdirektoren, Lotterielirektoren,
 Landesgeologen, den Münzmeister und Obermünzwardein, die Oberamtmänner in
den Hohenzollernschen Landen, den Polizeicherst in Berlin und die Werksdirektoren bei
den Bernsteinwerken,
In der V. Klasse, nach der Verordn. v. 1817 der Klasse der „„Assessoren‘“, rangiren
die übrigen höheren Beamten, neben den Assessoren der verschiedenen Verwaltungszweige
and anderen Beanıten, deren Amt akademisches Studium und Ablegung der Staatsprüfungen
zur Voraussetzung hat, wie Land- und Amtsrichtern, Staatsanwälten, Bergwerks-, Hüttenand
 Salinendirektoren und -Inspektoren, Bergrevierbamton, Bau- und Maschineninspektoren,
Oberförstern, ausserordentlichen Hochschulprofessoren und den Direktoren gewisser höherer
Schulen, Oberlehrern, Archivaren, Bibliothekaren u. a. m., auch gewisse aus der mittleren
Beamtenlaufbahn hervorgegangene Beamte, wie die sogar vor den Assessoren rangirenden
Landrentmeister, die Kataster-, Kreisschul-, Kriminal-, Polizei-, Oberstouer-, Bank-. Versicherungs-,
 Wohnungsinspektoren, Departementsthierärzte.
Theils aus den höheren, theils aus den mittleren und Kanzleibeamten, theils endlich
aus Nichtbeamten rekrutiren sich die sog. „„Titularräthe‘“, deren zwei Klassen unterschieden
werden: die I. Klasse bilden die nicht in der Stellung vortragender Räthe befindlichen,
sondern nur titulirten Legationsräthe, Geheimen Hof-, Justiz-, Kanzlei-, Kriegs-, Medizinal-,
 Polizei-, Regierungs-, Rechnungs-, Sanitäts-, Kommerzien- und Kommissionsräthe,
die II. Klasse die gleichen Bezeichnungen ohne den Zusatz „Geheim‘“ führenden Personen,
die Domänen- und Amtsräthe, Von diesen Titulaturen werden diejenigen der „Geheimen“
and der einfachen Sanitäts-, Kommerzien- und Kommissionsräthe nur an nicht im unmitteloaren
 Staatsdienst stehende Personen, diejenigen der Geheimen und sonstigen Hof-,
&lt;anzlei- Polizei- und Rechnungsräte nur an Beamte der mittleren (bezw. Kanzlei-), dio