£. Abschnitt. I, Kapitel. Gattungen, Titel und Rang. $ 24. 1575

der Geheimen und sonstigen Justiz- und Regierungsräthe nur an solche der höheren Laufbahn
 verliehen. Die Titularräthe I. Klasse rangiren, wenn sie bei Ministerialbehörden
angestellt sind, zwischen den Oberregierungsräthen und den Räthen IV. Klasse, sonst
mit letzteren, die Titularräthe II. Klasse hinter den Räthen IV. Klasse, aber vor denen
V. Klasse,
Die „Subalternen“, d. h. die mittleren und Kanzleibeamten, bilden vier Klassen,
deren erste mit der fünften der höheren Beamten gleichen Rang hat: I mittlere Beamte
and Kanzleivorsteher der Ministerien, II. Referendarien, ML Subalterne, d. i. mittlere
Beamte, der den Ministerien unmittelbar oder mittelbar nachgeordneten Behörden und
Kanzleibeamte der Ministerien, IV. Kanzleibeamte der den Ministerien nachgeordneten
Behörden.
Das Rangverhältniss der Civilbeamten, gegenüber den Offizieren und Hofchargen ist
aur, soweit sie bei Hof erscheinen, durch das „Ho f-Rangreglement“ dahin geordnet,
dass rangiren der Ministerpräsident mit den General - Feldmarschällen und dem Oberstkämmerer,
 die Staatsminister mit den Generälen der Infanterie, Kavallerie und Artillerie,
die Wirklichen Geheimen Räthe mit den Generalleutnants und vor den das Exeellenz-Prädikat
 führenden Oberhofchargen, die Oberpräsidenten vor, die Räthe I. Klasse mit den
Generalmajors und Oberhofchargen ohne Excellenz-Prädikat, die Räthe II Klasse mit den
Obersten uud vor den Hofchargen und Kammerherren, die Räthe IM. Klasse nach letzteren
und mit den Oberstleutnants, die Räthe IV. Klasse mit den Majors. Doch reicht die
Courfähigkeit der Beamten, soweit sie durch die Dienststellung bedingt‘ wird, nur bis zur
IL Rangklasse einschliesslich, eine sich von der früheren auschliesslichen Rekrutirung des
Öffizierkorps aus dem Adel herschreibenden Anomalie gegenüber dem Militär.
Das Titel- und Rangwesen im Beamtenstande wird vielfach, insbesondere freilich von
politisch radikalen Seiten und von solchen, die selbst in dieser Beziehung bereits viel oder
besonders wenig erreicht haben, als etwas völlig Bedeutungsloses, als „Zopf“ und dergleichen
 bezeichnet. Mit Unrecht! Wie nun einmal die Menschen veranlagt sind, kann
weder die Monarchie noch eine straffe Ordnung der Staatsverwaltung noch die Civilverwalkung
 im Interesse ihres Ansehens gegenüber dem Militär hierauf verzichten. Ja, sO paradox
las klingen mag, der Staat ist hieran auch finanziell lebhaft interessirt. Nicht mit Unrecht
sagt man, der Staat bezahle seine Beamten zur Hälfte mit Geld, zur Hälfte mit Ehre. Der
Staat kann seine höheren Beamten nicht so besolden, wie etwa grosse gewerbliche
Unternehmungen und reiche Magnaten, und schon weil er das nicht kann, muss er, um den
Abfluss der tüchtigsten Kräfte in besser bezahlte, oft auch andere dienstliche oder ausserdienstliche
 Vorzüge bietende Privatstellungen hintanzuhalten, darauf sehen, dass seinen
Beamten ein Aequivalent für die geringere Besoldung geboten wird, das ihm keine finanziellen
 Opfer auferlegt, und dazu sind, indem sie eine bevorzugte Stellung in der Gesellschaft
 verschaffen, Titel und Rang geeignet. Je weniger man dem Beamten in dieser Hinsicht
 giebt, um so höher wird man ihn besolden müssen.
Gerade von diesen Gesichtspunkten aus ist aber die Regelung durch die Verordnung
von 1817 nicht glücklich gewesen. Die Verordnung wollte die Amtstitel dem „Wirkungskreis“
 anpassen, Unbestimmtheiten beseitigen und „eine allgemeine Uebereinstimmung aller
Behörden in den Amts- und Charakter-Bezeichnungen“‘ herstellen. Wie wenig das gelungen
ist, wird der Leser nach dem vorstehenden Ueberblick sich selbst sagen. Es ist eine Unzahl
 verschiedener 'Litel geschaffen, in denen sich der Laie unmöglich zurechtfinden kann,
die Titel haben zum Theil eine Länge, die sie im Verkehr unaussprechbar macht, der Titel
in der im Verkehr üblichen und bei der Langathmigkeit nothwendigen Kürzung bezeichnet
Beamte der verschiedensten Rangklassen: der „Geheime Rath“ kann ein Rath I. oder
LV, Klasse sein, der „Präsident“ ein solcher I. oder IV. Klasse. Beim Militär sind diese
Verhältnisse ungleich befriedigender geordnet: hier trennt man den den Rang bezeichnenden
Titel von der Bezeichnung der Dienststellung und gelangt so zu wenigen — für jede Rangstufe
 einen, nur in der Hauptmannscharge zwei —, den Rang klipp und klar bezeichnenden,
 Jedermann geläufigen Titulaturen. Auf ähnlichem Wege dürfte auch beim Civil ein
befriedigenderer und übersichtlicherer Zustand herzustellen sein.