L576 IT. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

Wir glauben, dass es eine schwierige, aber nicht unlösbare Aufgabe ist, für jede der,
um die Zwischenstufen zu vermeiden, vielleicht um zwei‘ zu vermehrenden Rangklassen,
in den höheren Rangklassen eine, in den unteren nur ganz wenige von allen Beamten derselben
 zu führende Titulaturen zu finden, zu der dann die Bezeichnung der Amtsfunktion
hinzuträte, z.B. in der I. Klasse „Geheimer Staatsrath und Direktor (Abtheilungsvorstand) im
Ministerium“, in der II „Staatsrath und vortragender Rath im Ministerium“, „Staatsrath
und Präsident der Regierung in . ..“, „Staatsrath und Präsident des Oberlandesgerichts‘‘
in der jetzigen Zwischenklasse zwischen III und IV „Oberregierungsrath und Dirigent des
Polizeipräsidiums‘, in der IV. „Regierungsrath und Mitglied der und der Behörde‘, „Regierungsrath
 und Dirigent der Polizeidirektion“, „‚Gerichtsrath am Oberlandes-, Land-, Amtsgericht
 u. 8. W.).
Unbewusste Anfänge in dieser Richtung haben wir schon in den Chefs mancher Behörden,
 denen neben der blossen Funktionsbezeichnung „Dirigent“ ein seinen Rang kennzeichnender
 Titel gegeben ist, und in den Regierungsräthen und Öberregierungsräthen bei
allen möglichen anderen Behörden als Regierungen, Kine Vorbedingung für eine Reform
dürfte freilich die Beseitigung des Geheimrathstitels in den unteren Rangstufen sein, für
den sich aber cin die Eitelkeit befriedigender Ersatz schon finden liesse: warum sollte man
nicht, wie man heut schon Geheimen Rechnungsräthen den Charakter als Geheimer
Regierungsrath giebt, statt des Charakters als Geheimer Rechnungsrath den als „Regierungssath‘,
 Regierungs- und Landräthen statt des „Geheimen Regierungsrath‘“ den Charakter als
.„ÖOberregierungsrath‘ verliehen ?
Dagegen scheint uns die Einreihung der verschiedenen Beamtenkategorien in die einzelnen
 Rangklassen, will man letztere nicht um mehrere vermehren, im allgemeinen das
Richtige zu treffen und der Vorwurf, dass die Beamten eines Ressorts gegen die des anderen
zurückgesetzt seien, was Rang und Gehalt anlangt, etwa von Einzelheiten abgesehen, heute
aicht mehr berechtigt. In Erwägung könnte vielleicht gezogen werden, nachdem der Oberpräsident
 das Excellenzprädikat erhalten hat, den Öberlandsgerichtspräsidenten in den
Stellenrang der Räthe I. Klasse zu versetzen, ferner den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts
 und der Überrechnungskammer wie den Oberpräsidenten das Excellenzprädikat,
den Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts und Direktoren der Überrechnungskammer
den Rang der Räthe I. Klasse, den Landgerichtsdirektoren und Provinzialschulräthen cinen
Vorrang vor den Räten IV. Klasse zu geben, aus den Öberregierungsräthen aber die Ver-‘reter
 der Präsidenten im Range und Titel hervorzuheben. Sehr wünschenswerth wäre es
im Interesse sowohl der Central- als auch der Provinzialverwaltung und auch bei der Bedeutung
 der Stellung gerechtfertigt wäre es, den ÖOberpräsidialrath in Rang und Gehalt mit
den vortragenden Räthen der Ministerien aufrücken zu lassen, da dann ein Austausch zwischen
beiden Stellungen möglich wäre. Dagegen scheint uns das Verlangen, alle Richter I. Instanz
den Regierungs- und Landräthen, alle Mitglieder der Oberlandesgerichte den Öberregierungs--äthen,
 die Oberlehrer den Richtern I. Instanz gleichzustellen, wenn man Anstellungsalter,
den räumlichen und sachlichen Amtsbereich und das Maass eigener Verantwortung in
Betracht zieht, nicht berechtigt.
Wesentlich anders liegt die Frage bezüglich des Verhältnisses zwischen Militär- und
Civilbeamten; ob es z. B. der Bedeutung der Stellung des Oberpräsidenten entspricht, ihn
aach dem Divisionskommandeur, derjenigen des Regierungspräsidenten eines grossen Bezirks
and des Oberlandesgerichtspräsidenten, ihn nur mit dem Oberst rangiren zu lassen, kann
man wohl in Zweifel ziehen. Freilich ist es, abgesehen etwa von der Verleihung eines
höheren Ranges an den Oberpräsidenten und den Uberlandesgerichtspräsidenten, schwer,
lerartige Inkongruenzen auszugleichen; hbezüglich der Regierungspräsidenten könnte in
Betracht kommen, ihnen analog wie den vortragenden Räthen einen verschiedenen Rang
L und II, Klasse) oder denen grösserer Bezirke früher als jetzt und als Stellenrang den
ler I] Klasse zu geben.