L. Abschnitt. II. Kapitel. Vorbildung und Anstellung. $ 25. 15717

Il. Kapitel.

Vorbildung und Anstellung der Beamten.

 $25, Die Vorbildung ist für einzelne Aemter durch Gesetz,
für andere nur durch Verwaltungsanordnungen vorgeschrieben, und für
einige bestehen Vorschriften überhaupt nicht, sodass bezüglich ihrer
Besetzung der König völlig freie Hand hat.
‚Die Verfassun gs-Urkunde bestimmt nur im Art. 4 „Die öffentlichen
 Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten
 Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich“
und im Art. 90 „Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden.
welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.“
_ Was nun die höheren Beamten im eigentlichen Sinne, d. h. diejenigen,
 die eine beschliessende oder berathende Thätigkeit ausüben
und nicht nur durch Aufrücken aus einer mittleren Stellung in den Rang
eines höheren Beamten gelangt sind, anbetrifft, so bestehen über ihre
Vorbildung keinerlei gesetzliche oder administrative Vorschriften hinsichtlich
 der Minister, Unterstaatssekretäre, Direktoren und vortragenden
 Räthe der Ministerien, der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.!)

Dass der König in der Auswahl seiner Minister nicht durch irgend welche Vorschriften
über die formelle Befähigung derselben beschränkt werden kann, ist bei der ganzen staatstechtlichen
 Stellung der Minister selbstverständlich, Auch für die Auswahl zu den übrigen
vorgenannten hohen Aemtern fallen neben den blossen durch Prüfungen dargelegten Kenntnissen
 andere Eigenschaften besonders schwer ins Gewicht, und die Berufung in diese
Aemter erfolgt normalerweise immer nur auf Grund eines durch sine mehr oder weniger
längere hervorragende öffentliche 'Thätigkeit erbrachten Befähigungsnachweises, der höher
als der durch eine Prüfung geführte einzuschätzen ist.
Von diesen Beamten abgesehen, ist nur die Vorbildung für den
höheren Justiz- und Verwaltungsdienst, soweit es sich nicht um die
höheren sog. technischen Beamten handelt, gesetzlich geregelt, diejenige
für den höheren Justizdienst durch Ges. v. 6. Mai 1869 (G.-8. S. 656),
diejenige für den höheren Verwaltungsdienst durch Ges. v. 11. März
1879 (G.-S. S. 169). Die Befähigung für den höheren Justizdienst ist
erforderlich für alle Berufsrichter einschliesslich der Präsidenten bei
den ordentlichen Gerichten, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, ferner,
wie oben ($ 17) erwähnt, für einen Theil der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts
 und ein ernanntes Mitglied des Bezirksausschusses
sowie für die zur Bearbeitung von Prozesssachen, von Angelegenheiten.

ı) Ob die für die „Anstellung der Mitglieder‘* der Provinzialsteuerdirektion und Eisenbahndirektion
 geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Vorbildung zum höheren
Verwaltungsdienst und der Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen sich auch auf
den Provinzialsteuerdirecktor und den Direktionspräsidenten beziehen sollen, ist nach deren
Fassung zweifelhaft, aber wohl zu bejahen. Thatsächlich ist wenigstens u. W. bisher. stets
in diesem Sinne verfahren worden.