578 N. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

durch welche Rechtsverbindlichkeiten übernommen werden, und zur
Erstattung von Rechtsgutachten bei allen Central-, Provinzial- und
Bezirksbehörden angestellten rechtskundigen Beamten, die sogenannten
„‚Justitiarien“, während das Gesetz von 1879 die Befähigung zum
höheren Verwaltungsdienst fordert für die Abtheilungsdirigenten und
Mitglieder der Regierungen und die dem Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten
 zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten mit Ausnahme
 der Justitiarien und technischen Beamten (Forst-, Schul-, Bau-,
Gewerbe- und Medizinalräthe) und für diejenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts,
 und Bezirksausschusses, für welche sie die
Organisationsgesetze fordern; doch können die Minister der Finanzen
und des Innern Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienst
 erlangt haben und mindestens drei Jahre entweder als Justitiar
oder bei einer Auseinandersetzungsbehörde als Spezialkommissar oder
im Kollegium beschäftigt waren, oder die Stelle eines Landrathes, eines
Oberamtmannes in den Hohenzollernschen Landen, eines Kreis- oder
Amtshauptmannes, eines Amtmannes in Hessen-Nassau, eines Kirchspiel-
 oder Hardesvogtes in Schleswig-Holstein verwaltet haben, für
befähigt für den höheren Verwaltungsdienst erklären. (Wegen der
Landräthe s. $ 23 d. VI. Buchs dieses Bandes und $8 15, 22 dieses
Buches, wegen der Mitglieder der Provinzialsteuerdirektionen Bad. I
S. 1355, wegen der Auseinandersetzungsbehörden Bd. II S. 638 ff,
wegen der schultechnischen Räthe und Schulaufsichtsbeamten Bd. II
S. 274, 329, 332, wegen der Medizinalbeamten daselbst S. 495 bis 497,
wegen der forsttechnischen Bd. I S. 212 f., wegen der bautechnischen
Bd. II 8. 1171 ff., wegen der Gewerberäthe, wegen der höheren Beamten
der Bergverwaltung Bd.I S. 307 und 308.)
Beide Gesetze, dasjenige v. 6. Mai 1869 und dasjenige v. 1l. März 1879, stimmen
darin überein, mindestens dreijähriges Universitätsstudium, vierjährigen Vorbereitungsdienst
and Ablegung zweier Prüfungen, der ersten nach vollendetem Studium, der zweiten nach
vollendetem Vorbereitungsdienst zu fordern: nach Bostehen der ersten erfolgt die Ernennung
zum „Referendar‘“ durch den Oberlandesgerichtspräsidenten, nach bestandener zweiter Prüfung
 diejenige zum Gerichtsassessor durch den Justiz-, zum Regierungsassessor durch die
Minister der Finanzen und des Innnern. Das Studium muss nach dem Gesetz von 1869
die Rechte, nach dem Gesetz von 1879 ausserdem die Staatswissenschaften umfassen, Im
Vorbereitungsdienst trennen sich die Justiz- und Verwaltungslaufbahn auch erst nach zwei
Jahren: der bei der Justiz verbleibende Referendar wird weiter bei Gerichten, Staatsanwaltschaft,
 Rechtsanwalt und Notar beschäftigt, der zur Verwaltung übertretende muss, nachdem
 er von einem Regierungspräsidenten zum Regierungsreferendar ernannt ist, bei Landrath,
 Regierung und Bezirksausschuss und kann beim Vorstand einer Stadtgemeinde beschäftigt
 werden. Die zweite — grosse Staats- — Prüfung, welche wie die erste schriftlich
 und mündlich ist, legen die Gerichtsreferendarien vor einer aus Mitgliedern des Justizministeriums
 und Richtern, die Regierungsreferendarien vor einer aus Mitgliedern anderer
Ministerien (der Finanzen, des Innern, der geistlichen Angelegenheiten und für Landwirthschaft)
 und des Oberverwaltungsgerichts bestehenden Kommission in Berlin ab.
Das Deutsche Gerichtsverfassungsges, v. 27. Jan. 1877/12. Mai 1898 (R.-G.-Bl. 1998
5.871) verlangt für den Vorbereitsdienst der Gerichtsreferendarien als Mindestdauer nur drei
Jahre und gestattet den Bundesstaaten. zu bestimmen. dass von dem Vorbereitunssdienst