I Abschnitt. II. Kapitel. Vorbildung und Anstellung. $ 26. 1579

in Theil bis zu einem Jahre bei Verwaltungsbehörden zu absolviren ist; von dieser Befugniss
 ist in Preussen somit kein Gebrauch gemacht.
Vor Erlass des Gesetzes von 1869 waren behufs Erlangung der Befähigung zum
Richteramt drei Prüfungen abzulegen, zum Auskultator, Referendar und Assessor. Doch
wichen die Bestimmungen für den Apvellationsgerichtsbezirk Cöln zum Theil von denen für
die übrige Monarchie ab.
Die Vorbildung zum höheren Verwaltungsdienst war früher durch dass Allerhöchst
genehmigte Regulativ v. 27. Febr 1846 (G.-S. 8. 199) geregelt; dasselbe verlangte zur
Ernennung zum Regierungsreferendar erfolgreich absolvirtes Auskultatoriat und Bestehen
3iner besonderen Prüfung in Staatswissenschaften, wurde also mit Erlass des das Auskultatoriat
 beseitigenden Gesetzes von 1869 unanwendbar. Schon im Jahre vorher war aber
die Amahme von Regierungsreferendarien eingestellt, und ergänzte sich die Verwaltung
seitdem his zum Erlass des Gesetzes von 1879 aus Gerichtsassessoren.

‚826, Einen ganz anderen Charakter wie die im Interesse der
Sicherung einer angemessenen Vorbildung der höheren Justiz- und
Verwaltungsbeamten ergangenen Gesetze tragen die das freie Ermessen
der Anstellungsbehörde einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen
über Besetzung der Stellen im mittleren und unteren Staatsdienst.
Denn sie sind nicht im Interesse der Staatsverwaltung, sondern lediglich
im Interesse der Armee und Marine ergang6N, um dieser den Ersatz
des Unteroffizierkorps zu sichern und die Militärpensionslast herabzumindern.
 Nach den Militärpensionsgesetzen (Gesetze v. 27. Juni
1871, 4. April 1874 und 22. Mai 1893 — R.-G.-Bl. 8. 975, 25 und 171)
erhalten Unteroffiziere und Gemeine des Soldatenstandes bei guter
Führung von der Militärbehörde einen „Civilversorgungsschein“®,
wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach 8jähriger Dienstzeit
invalide werden, und zwar Ganzinvaliden neben, Halbinvaliden nach
ihrer Wahl anstatt der Pension und auch nur nach 12jähriger Dienstzeit.
 Unteroffiziere erhalten ihn auch ohne Invalidität nach 12jährigem
aktiven Dienst und können ihn erhalten nach 9jährigen Militär- und
3jährigem Dienst in der Gendarmerie oder Schutzmannschaft. Unteroffiziere
 und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten ihn nur
bei Invalidität in Folge von Dienstbeschädigung. Den Inhabern des
Civilversorgungsscheines, den „Militäranwärtern“ sind durch Reichsgesetz
 die Stellen der Subaltern- und Unterbeamten im Reichs-,
Staats- und Kommunaldienst „nach Massgabe der von dem Bundesrath
 festzustellenden Grundsätze“ vorzugsweise vorbehalten. Nach
diesen Grundsätzen sind ausschliesslich mit Militäranwärtern zu besetzen
 die Stellen im Kanzleidienst aller Behörden mit Ausnahme derjenigen
 des Ressorts der auswärtigen Angelegenheiten und sämmtliche
 Stellen, deren Obliegenheiten’ im Wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern
mit Ausnahme dieser Stellen bei Gesandtschaften und. Konsulaten,
Mindestens zur Hälfte bei allen Behörden mit Ausnahme der Centralbehörden,
 Gesandtschaften und Konsulate die Stellen der Subalternbeamten
 im Rureaudienst (Journal- Registratur-, Expeditions-, Kal-