L580 IL. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten,

kulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluss der eine besondere
wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordernden. Hiervon
darf nur abgewichen werden, wenn zur Uebernahme befähigte und
bereite Militäranwärter nicht vorhanden sind.
In beschränktem Umfange kann der Landesherr Personen, die nicht Militäranwüärter
sind, diesen durch Verleihung der Anstellungsberechtigung gleichstellen und können den
Militäranwärtern vorbehaltene Stellen mit anderen Personen, wie für andere Aemter unbrauchbar
 oder entbehrlich gewordenen Beamten u. s. w., besetzt werden. Auch sind die
len Militäranwärtern vorbehaltenen und einige andere Stellen auch mit Aussicht auf Anstellung
 im Civildienst verabschiedeten Offizieren zugänglich.
Welche Stellen bei den Ueberschussverwaltungen den Offizieren und Militäranwärtern
vorbehalten oder doch zugänglich sind, ist im I. Bande (S. 93, 213 f., 508, 531, 556, 814 f,,
1365) angegeben. Im VUebrigen sind den Militäranwärtern insbesondere vorbehalten ausschliesslich
 die Stellen der Boten, Portiers und dergleichen — mit Ausschluss derjenigen
bei Gesandtschaften — der Kanalinspektoren, Brückenmeister, Strommeister, Materialienverwalter
 und ähnlichen Beamten im Bereiche der Bauverwaltung, der Hafenmeister —
mit einigen Ausnahmen — und Lootsen — für Anwärter von der Marine — im Bereiche
les Ministeriums für Handel und Gewerbe, der Gerichtsschreibergehülfen, der Gerichtsvollzieher,
 Gefängnissinspektoren und diesen nachgeordneten Gefängnissbeamten, der Telegraphisten,
 Wachtmeister und Schutzmänner der Königlichen Polizeiverwaltungen mit Ausnahme
 derjenigen im Kriminaldienst, der Deichvögte, Dünenmeister und ähnlichen Beamten
der Meliorations- und Deichverwaltung, der Kassen-, Bureau- und Unterbeamten bei der
Zeughausverwaltung und dem Potsdamschen grossen Militär-Waisenhause, mindestens zur
Hälfte die Stellen der Bureaubeamten bei den verschiedenen Behörden mit den oben angegebenen
 Ausnahmen hinsichtlich der Centralbehörden u. s. w., zu 3%/, die Stellen der Futterand
 Sattelmeister bei den Gestüten, zu %, diejenigen der Bureau- und Kassenbeamten der
Universitäten — mit Ausnahme der Rendanten und Quästoren — und der Oekonomie- und
Stationsbeamten der Charite und des Instituts für Infektionskrankheiten. Zum "Theil vorzugsweise
 mit Offizieren zu besetzen sind die Stellen der Kanzleisekretäre der General-Ordenskommission,
 der Bureaubeamten der Ansiedelungskommission, der Redaktions-Hülfsarbeiter
 beim Reichs- u. Staatsanzeiger, der Gefängnissinspektoren — auch Direktorenstellen
können bewährten Bewerbern aus dem Offiziersstande verliehen werden —, der Distriktskommissarien
 in Posen und eines Theiles der für Militäranwärter bestimmten Bureaubeamtenstellen,
 in ihrer Gesammtheit die Stellen der Bade- und Brunnenkommissarien, Grenz-Kommissarien,
 der Universitäts-Reit-, Fecht- und Turnlehrer, Bibliothekssekretäre, Bureauvorsteher
 beim geodätischen Institut und eine Reihe von Rendanten-, Sekretär-, Inspektorenund
 ähnlichen Stellen bei Akademien und Schulen sowie bei militärischen Instituten,
Stellen, die den Militäranwärtern nur zu einem Theil vorbehalten sind, werden in der dem
Antheilsverhältniss entsprechenden Reihenfolge mit solchen und mit Civilanwärtern besetzt.
Die Militäranwärter haben sich um die Stellen bei den „Anstellungsbehörden‘‘, d. i, den
für die Besetzung zuständigen Behörden zu bewerben und ihre Qualifikation, insbesondere
auch durch Ablegung der auch für andere Bewerber etwa vorgeschriebenen Prüfungen darzuthun,
 ebenso Offiziere; auch kann die Zulassung zu den Prüfungen und die Annahme der
Bewerbung von einer informatorischen Beschäftigung von in der Regel höchstens 3 monatlicher
 Dauer abhängig gemacht werden. Qualifizirt befundene Bewerber werden „Stellenanwärter‘“,
 Stellenanwärter haben ihre Meldung alljährlich zu wiederholen. Vakante
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden in der „Vakanzenliste‘*
oekannt gemacht; erst wenn innerhalb 5 Wochen nach der Anmeldung zu dieser Liste
Bewerbungen nicht eingehen, erlangt die Anstellungsbehörde freie Hand in der Besetzung
Bei der Besetzung kann Stellenanwärtern des betreffenden Bundesstaates vor denen aus
anderen Bundesstaaten der Vorzug gegeben werden. Die Anstellung des einberufenen Stellenanwärters
 kann zunächst für eine Probezeit von längstens einem Jahr erfolgen oder von
ner Prohedienstleistung abhängig gemacht werden: bei Anstellung auf Prohe wird das volle