582 I. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten,

Für die vom König zu vollziehenden Ernennungen gehen die Vorschläge von den
Ressortministern aus, für die Stellen vom Range der Oberregierungsräthe aufwärts mit
Ausnahme derjenigen der vortragenden Räthe der Ministerien aber, vom Staatsministerium,
Die Ernennung auch der mittleren und Unterbeamten erfordert Genehmigung des
Ressortchefs, wenn es sich um Reichsausländer handelt, welche erst durch Naturalisation
‚e preussische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Die früher nach Ges. v. 25. März 1873 (G.-S. 8. 125) für gewisse Beamte, die
Kassen, Gelder oder geldwerthe Gegenstände zu verwalten, aufzubewahren oder zu transportiren
 haben, bestehende Verpflichtung zur Bestellung von Amtskautionen ist ausser
%r die Gerichtsvollzieher aufgehoben durch Ges. v, 7, März 1898 (G.-S. S. 19).

JIIL. Kapitel.

Pflichten und Disciplin der Beamten.

$ 29. Die Ernennung erfolgt entweder für eine in derselben bezeichnete
 bestimmte Behörde oder ohne eine solche Designirung, die
dann.bei den vom Könige vollzogenen Ernennungen durch die Ressortminister,
 bei den von Beamten vollzogenen durch diese vermöge besonderer
 Verfügung erfolgt. Ersteres geschieht, abgesehen von Fällen,
wo schon die Amtsbezeichnung die Verwendung bei einer individuell
bestimmten Behörde bedingt (z. B. Lotteriedirektoren), namentlich bezüglich
 der Mitglieder der Centralbehörden, der Chefs von Behörden,
der Mitglieder der Bezirksausschüsse, der auf Vorschlag der Kreisvertretung
 — nicht der nach Verzicht des Kreistags auf sein
Vorschlagsrecht — ernannten Landräthe und der Universitätsprofessoren.
 Indess auch in dem ersteren Fall hat die Ernennung für
ein individuell bestimmtes Amt nicht die Bedeutung, dass der Beamte
einen Rechtsanspruch darauf habe, abgesehen von der im Wege der
Diseiplinarbestrafung oder Zwangspensionirung erfolgenden Entfernung,
gegen seinen Willen aus diesem Amte nicht entfernt zu werden. Vielmehr
 müssen sich alle Beamten mit einigen Ausnahmen die Versetzung
 in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmässigem
 Diensteinkommen, wenn auch ohne die bisherige Gelegenheit
 zu Nebenämtern, mit Vergütung der Umzugskosten gefallen
lassen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nur die auf
Grund ihrer Ansässigkeit und auf Vorschlag des Kreistags für einen bestimmten
 Kreis ernannten Landräthe, sonst nur die dem Diseiplinaryesetz
 für die richterliche Beamten unterworfenen Beamten, nämlich
die Richter und die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts, der
Bezirksausschüsse, des Oberlandeskulturgerichts und der Generalkommissionen.


Die Richter können ausserhalb des Disciplinarverfahrens gegen ihren Willen versetzt
werden nur bei Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder der Abgrenzung ihrer
Sprengel und, wenn sie in ein nahes Schwägerschaftsverhältniss zu einem anderen Richter
Jasselben Gerichts treten. im Uebrigen nur im dringenden Interesse der Rechtspflege und