[. Abschnitt. III. Kapitel. Pflicht und Disziplin, $$ 29, 30. 1583

N den beiden letzteren Fällen nur auf Grund eines Beschlusses des grossen Disciplinar-;enats
 des Kammergerichts (Ges. betr. die Dienstvergehen der Richter u. 8. W. V. 7. Mai
1851 — 6.-8. 8. 218 — 88 51—55, Gerichtsverfassungsges. 8 8). Dieselben Betimmungen
 gelten für die Mitglieder des Oberlandeskulturgerichts und der General-Kommission
 sowie mit der Massgabe, dass an die Stelle des Disciplinarsenats des Kammerzerichts
 der des Oberverwaltungsgerichts tritt, für die Mitglieder der Bezirksausschüsse,
nicht auch für den Regierungspräsidenten als Vorsitzenden, während eine unfreiwillige
Versetzung von Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts überhaupt nicht stattfindet,
Nicht nur einer Versetzung wider Willen, sondern sogar einer
durch Königliche Verordnung auszusprechenden einstweiligen Versetzung
 in den Ruhestand gegen Gewährung von Wartegeld
unterliegen die sog. politischen Beamten, das sind Unterstaats-3ekretäre,
 Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierun gspräsidenten,
Militärintendanten, Staatsanwälte, Vorsteher Königlicher Polizeibehörden,
 Landräthe und diplomatische Vertreter, in den neuen Provinzen
 auch Oberregierungsräthe, Oberforstmeister, Provinzialsteuerdirektoren,
 Berghauptleute, Eisenbahndirektions-Präsidenten, Gestütslirektoren
 und Direktoren höherer Lehranstalten (Disziplinarges.
für die nicht richterlichen Beamten v. 21. Juli 1852 — G.-8. S. 465 —
$ 87, Verordn. v. 23. Sept. 1867 — G.-S. 8. 1618 — Art. VD). Das
Wartegeld beträgt von Diensteinkommen von 3600 M. oder mehr die
Hälfte, von niedrigeren einen progressiv nach unten steigenden, bei
450 M. den vollen Betrag erreichenden Theil desselben. Wartegeldempfänger
 sind bei Wiederbesetzung für sie geeigneter Stellen vorzugsweise
 zu berücksichtigen.
$&amp; 30. Die Beamten geloben durch den beim ersten Eintritt in den Staatsdienst zu
leistenden Diensteid Treue und Gehorsam gegen den König, gewissenhafte Erfüllung ihrer
Dienstobliegenheiten und gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Sie sind verbunden,
ihre volle uneingeschränkte Thätigkeit dem Amte zu widmen und bedürfen daher zur Ueberıaahme
 von Nebenämtern und mit fortlaufenden Remunerationen verbundenen Nebenbeschäftigungen
 der Genehmigung ihrer Vorgesetzten (Kab.- 0, V. 13. Juli 1839 —
G&amp;.-8. 8. 285), die nach dem infolge der Erfahrungen in der Gründerära Anfangs der 70er
Jahre erlassenen Ges. v. 10. Juni 1874 (G.-S. S. 244) zum Eintritt in das Gründungskomitee,
 den Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrath einer Aktien-, Kommandit- oder
Bergwerksgesellschaft, sofern mit der Mitgliedschaft Vermögensvortheile verbunden sind, an
Aktive, vollbesoldete Staatsbeamte in keinem Falle ertheilt werden darf. Ebenso bedürfen
lie Beamten, wenn sie sich in ausserdienstlichen Angelegerheiten von ihrem Amtssitz ent-‘ernen,
 der Ertheilung von Urlaub seitens der Vorgesetzten ausser zum Eintritt in den
Reichs- oder Landtag, für militärische Dienstleistungen oder bei Berufung als Schöffe oder
Geschworen, Bei Beurlaubung über 1'2 Monate hinaus wird für die über diese Dauer
linausgehende Zeit nur das halbe, bei Urlaub über 6 Monate für den 6 Monate überschreitenden
 Zeitraum überhaupt kein Gehalt gezahlt, es sei denn Krankheit oder Wiederherstellung
 der Gesundheit die Veranlassung (Kab.-0, v. 15. Juni 1863 — M.-BL d. 1V. 8. 1347).
Bei unentschuldigter Ueberschreitung des Urlaubs tritt Entziehung des Diensteinkommens
‘ür die entsprechende Zeit ein.
Verletzung der Amtspflichten sowohl als auch ein der Achtung,
des Ansehens oder Vertrauens, welches sein Beruf erfordert, unwürdig
Mmachendes Verhalten in oder ausser dem Amte zieht für den Beamten,
mbeschadet etwaiger krimineller Strafbarkeit, disciplinare Ahndung