L584 II. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten

nach Massgabe der Disciplinargesetze für die nichtrichterlichen Beamten
 v. 21. Juli 1852 (G.-S. 8. 465) und für die richterlichen v.
7. Mai 1861 (G.-8S. 8. 218) und der diese abändernden und ergänzenden
Novellen nach sich. Die Disciplinarstrafen bestehen in Warnung,
Verweis, Geldbusse bis auf Höhe des einmonatlichen Diensteinkommens,
 bei unbesoldeten nichtrichterlichen Beamten bis zu 90 M.,
in Versetzung in ein anderes Amt mit gleichem Range, aber mit
Verminderung des Diensteinkommens und Verlust der Umzugskosten
oder mit einem von beiden Nachtheilen, gegenüber Richtern auch
unter Auferlegung einer Geldstrafe bis zu !/, des Jahresgehalts an
Stelle der Verminderung des Diensteinkommens, endlich in Dienstantlassung
 unter Verlust des Titels und des Pensionsanspruchs; doch
kann ein Theil der Pension auf gewisse Zeit oder auf Lebensdauer
als Unterstützung belassen werden. Gegen Unterbeamte ist auch Arreststrafe
 bis zu 8 Tagen zulässig, gegen Richter bei geringen Dienstvergehen
 Mahnung an die Amtspflichten. Zu Warnungen und Verweisen
 gegen nichtrichterliche Beamten ist jeder Dienstvorgesetzte befugt,
zur Verhängung von Geld- und Arreststrafen gegen solche der Ressortminister
 bis zum Höchstbetrage, die Provinzialbehörden bis zu 90 M.,
gegen besoldete Beamte aber nicht über das einmonatliche Diensteinkommen
 hinaus, und bis zu 8 Tagen, die Vorsteher der ihnen nachgeordneten
 Behörden bis zu 9 M. und 3 Tagen; gegen diese Ordnungsstrafverfügungen
 findet nur Beschwerde im Aufsichtswege statt. Dagegen
 kann gegen richterliche Beamte und auch nur mit Ausschluss
der Präsidenten der Oberlandesgerichte der Vorgesetzte nur die
‚Mahnung“ aussprechen, d. h. auf die Amtspflichten aufmerksam
machen, eine Diseiplinarstrafe aber nur auf Grund förmlichen
Diseciplinarverfahrens mit Voruntersuchung, Eröffnungsbeschluss und
kontrediktorischer mündlicher, aber nicht öffentlicher Verhandlung
anter Zuziehung eines Staatsanwalts durch das Diseiplinargericht verhängt
 werden, während gegen nichtrichterliche Beamte dieses Ver-’ahren
 nur einzutreten hat, wenn es auf Strafversetzung oder Dienstantlassung
 gerichtet ist.
Das erkennende Disciplinargericht I. Instanz ist für richterliche Beamte mit Ausnahme
 der Präsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte der Disciplinarsenat
les Oberlandesgerichts, der in der Besetzung von 7 Mitgliedern unter Vorsitz des Ober-‚andesgerichtspräsidenten
 oder des ältesten Senatspräsidenten, beim Kammergericht stets
ınter Vorsitz des Letzteren, entscheidet; zu den Mitgliedern gehört der älteste und, wenn
lieser den Vorsitz führt, der nächstälteste Senatspräsident. Nichtrichterliche Beamte,
leren Ernennung vom König oder den Ministern vollzogen, genehmigt oder bestätigt ist,
naben, soweit nicht bezüglich gewisser nicht vom König ernannter Beamten das Staatsministerium
 eine Delegation auf Provinzialbehörden ausgesprochen hat, ihren Disciplinargerichtsstand
 I. Instanz vor dem Disciplinarhof in Berlin, andere vor dem Plenum der betreffenden
Provinzialbehörde (Regierung u. s. w.), bei der sie angestellt oder der sie unterstellt sind.
Jedoch gelten hier folgende Massgaben: Mitglieder des Öberverwaltungsgerichts unterliegen
ainem Disciplinarverfahren nur wegen Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe oder zu
ainer Freiheitsstrafe von längerer als einlähriger Dauer, in welchem Falle der aus dem