I. Abschnitt. II. Kapitel, Pflicht und Disziplin, $ 31. 1585

Präsidenten, fden beiden ältesten Senatspräsidenten und 7 Räthen bestehende Disciplinarsenat
 dieses Gerichtshofs inappellabel auf Amtsentsetzung erkennen kann. Für Mitglieder
der Bezirksausschüsse, die im Uebrigen dem richterlichen Disciplinargesetz unterliegen,
bildet ebenfalls dieser Disciplinarsenat die in 1. und letzter Instanz erkennende Behörde,
für Mitglieder des Oberlandeskulturgerichts und der Generalkommissionen das Oberlandessulturgericht,
 für Präsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, für den
Präsidenten des Oberlandeskulturgerichts und für Mitglieder der Oberrechnungskammer der
grosse Disciplinarsenat des Kammergerichts, für mittlere und untere Beamte der Justizverwaltung
 derjenige Senat des Oberlandesgerichts, in dem der Präsident den Vorsitz führt.
Der Disciplinarhof besteht aus einen Präsidenten und 10 Mitgliedern, von denen
Nindestens 4 dem Kammergericht angehören müssen; Präsident und Mitglieder werden
7om König auf 3 Jahre ernannt. Der Disciplinarhof entscheidet in der Besetzung von
wenigstens 7 Mitgliedern — einschliesslich des Präsidenten —, von denen mindestens zwei
Mitglieder des Kammergerichts sein müssen. Gegen Entscheidungen des Disciplinarhofs,
der Senate — nicht der Discipliarsenate — der Oberlandesgerichte und der Provinzialbe-1örden,
 findet Berufung an das Staatsministerium, gegen solche der Disciplinarsenate der
Jberlandesgerichte (auch des Kammergerichts) an den grossen Disciplinarsenat des
Kammergerichts statt. Letzterer entscheidet in der Besetzung von 15 Mitgliedern, unter
denen sich der Präsident oder der älteste Senatspräsident als Vorsitzender und die 5 ältesten
bezw., wenn der älteste den Vorsitz führt, die 5 nächstältesten Senatspräsidenten befinden
Nüssen, Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Staatsministerium entscheidet auf
ärund des Vertrages eines, wenn aber in I Instanz der Disciplinarhof entschieden hat,
»weier Referenten, von denen einer dem Justizministerium angehören muss; hat in I. Instanz
ne Provinzialbehörde entschieden, so holt das Staatsministerium zunächst das Gutachten
les Disziplinarhofes ein. Kine jede rechtskräftige Disziplinarentscheidung, welche auf
Dienstentlassung lautet, bedarf der Bestätigung durch den König, wenn der Beamte von
ihm ernarnt war. Dies git jedoch nicht hinsichtlich der richterlichen Beamten. Ein Be-Znadigungsrecht
 steht dem König unbeschränkt zu.
Keine Disciplinarstrafe ist, seitdem die „zeitweise Entfernung aus den Dienstverrichsungen
 auf wenigstens drei Monate und höchstens ein Jahr“ nach dem Richter-Disciplinargesetz
 durch das dasselbe abändernde Ges, v, 26. März 1856 aufgehoben ist, die zeitweise Ent-‘ernung
 aus dem Amt. Die Suspension vom Amte ist nur eine einstweilige Verfügung,
ım Beamte, deren Ansehen durch gerichtliche oder disciplinare Untersuchung schon erschüttert
 ist, bis zu deren Abschluss vom Amte fernzuhalten; sie tritt kraft Gesetzes, und
Zwar für richterliche wie für nicht richterliche Beamte, ein, wenn gegen den Beamten im
Strafverfahren die Verhaftung beschlossen ist oder ein gerichtlicher oder disciplinares, noch
licht rechtskräftiges Erkenntniss vorliegt, das auf Dienstentlassung lautet oder den Verlust
des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht. In diesen Fällen dauert die Suspension bis 10 Tage
nach Aufhebung der Haft oder des die Suspension bedingenden Erkenntnisses, wenn letzteres
aber auf Freiheitsstrafe lautet, bis nach deren Verbüssung. Ausserdem kann gegen nicht
tichterliche Beamte die zur Einleitung der Disciplinaruntersuchung ermächtigte Behörde,
zegen Richter das zuständige Disciplinargericht die Suspension verfügen bei Kinleitung oder
m Laufe einer gerichtlichen oder Disciplinaruntersuchung. Der suspendirte Beamte behält
Während der Suspension die Hälfte seines Diensteinkommens. Erfolgt demnächst rechtskräftige
 Dienstentlassung, so wird ihm von der anderen Hälfte nichts, erfolgt Freisprechung,
50 wird ihm die volle Hälfte, erfolgt Verurtheilung zu Warnung, Verweis oder Geldstrafe,
50 wird der nicht zu den Untersuchungskosten bezw. der Geldstrafe verwendete Theil nach-Sezahlt,
 und zwar ohne Kürzung der Stellvertretungskosten (Disciplinarges. v. 7. Mai 1551
3$ 4450 und v. 21. Juli 1852 88 48—54).

8&amp; 81. Nicht Gegenstand des Disciplinarverfahrens, sondern. eines besonderen, diesem
/oraufgehenden oder neben ihm herlaufenden Verfahrens bildet die Feststellung der
Defekte bei öffentlichen Kassen oder anderen öffentlichen Verwaltungen (Allerh. Verordn.
7, 24. Jan. 1844 __ (4-&amp; 8.59). Ueber die Höhe des Defekts. Parson des Krsatzuflichtigen