1586 IL. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

and Grund der Ersatzpflicht fasst die unmittelbar vorgesetzte Behörde einen motivirten,
sofern diese Behörde nicht eine Central- oder Provinzialbehörde ist, von dieser bezw. jener
zu genehmigenden Beschluss ab. Lautet der Beschluss gegen den Beamten auf unmittelbare
 Ersatzpflicht, so kann der Beamte ihn innerhalb Jahresfrist im Rechtswege anfechten.
Diese unmittelbare Ersatzpflicht kann ausgesprochen werden bei Vorsatz gegen jeden
schuldigen Beamten, bei groben Versehen gegen den Verwalter der Kasse u. s. w. auf Höhe
les ganzen Defekts, gegen andere an der Verwaltung bezw. an der Aufbewahrung oder dem
Transport der Gelder nur betheiligte Beamte nur auf Höhe des in ihren Gewahrsam gelangten
 Betrages, Gegen solche Beamte der letzteren Art, die die defektirten Gelder nicht
im Gewahrsam hatten, aber an ihrer Verwaltung u. s w. derart betheiligt waren, dass der
Defekt ohne ihr grobes Verschulden nicht entstehen konnte, kann Beschlagnahme ihres
Gehaltes oder Vermögens behufs Sicherstellung des im Wege Rechtens auszuführenden
Anspruches auf Deckung des von den unmittelbar haftbaren Beamten nicht beizutreibenden
Betrages ausgesprochen werden.

II. Abschnitt.

Die Dienstbezüge der aktiven Beamten.
I. Kapitel.
Die fortlaufenden Bezüge.

$ 82, Die etatsmässigen Beamten beziehen ein vierteljährlich im
Voraus zahlbares (Ges. v. 6. Febr. 1881 — G.-8S. 8. 17 8 1) fortlaufendes
 Gehalt (Besoldung im engeren Sinne) und in gleicher Weise
zahlbaren Wohnungsgeldzuschuss, soweit sie nicht an dessen Stelle
eine Dienstwohnung haben oder Miethsentschädigung erhalten. Die
ausseretatsmässigen Beamten empfangen, solange sie nicht ohne Entgelt
beschäftigt werden, fixirte Remunerationen (auch als „Diäten“
bezeichnet); ihre Festsetzung erfolgt entweder auf das Jahr oder den
Monat, oder auch für den Tag, ihre Zahlung indessen gegen monatliche
 Quittungen, und zwar pränumerando, wenn die Empfänger zu
denjenigen dauernd beschäftigten Beamten gehören, auf deren Arbeitskraft
 bei Bemessung des Personalbedarfs der betreffenden Behörde
oder Stelle in der Art gerechnet ist, dass die ihnen zu gewährenden
Remunerationen bei Aufstellung des bezüglichen Etats vorgesehen
worden sind und daher aus dem im letzteren dazu ausgesetzten Fonds
bestritten werden; sonst erfolgt die Zahlung postnumerando. Auch
wenn der Satz dieser Diäten tageweise bestimmt ist, unterscheiden sie
sich doch von den in den Etats unter den sächlichen Ausgaben neben
Reisekosten aufgeführten „Tagegeldern“ oder „Diäten“ grundsätzlich:
jene sind Vergütungen für die Arbeitsleistung und werden ohne Nachweis
 der an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeit gezahlt; dagegen