11 Abschnitt. I. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. $ 32. 1587

sind die letztgenannten Tagegelder oder Diäten Vergütungen für den
besonderen Aufwand während des auswärtigen Aufenthaltes behufs
Ausführung im Einzelnen bestimmter Dienstgeschäfte und werden nur
gegen Nachweis der Reise- und Arbeitstage gezahlt. Andererseits
unterscheiden sich die fortlaufenden Remunerationen von den Gehältern
 der etatsmässigen Beamten dadurch, dass die Stellen
der etatsmässigen Beamten nach Zahl und Besoldung im Staatshaushaltsetat,
 also gesetzlich festgelegt sind, während für die
Remunerirung der ausseretatsmässigen Beamten im Etat nur die Gesammtbeträge
 ausgeworfen werden, deren Verwendung in das KErmessen
 der zuständigen Behörde gestellt ist, wenn auch hierüber dem
Landtag Auskunft gegeben wird. Eine Ausnahme besteht im Interesse
 der richterlichen Unabhängigkeit nur insofern, als nach $ 4 des
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsges. v. 24, April 1878
Gerichtsassessoren für die Verwaltung einer Amtrichterstelle, die
Wahrnehmung der Stellung eines Hülfsrichters oder eines Hülfsarbeiters
 bei der Staatsanwaltschaft, welche Funktionen sie auf Anördnung
 des Justizministers zu übernehmen verpflichtet sind, „eine
Entschädigung nach allgemein festzustellenden Grundsätzen sowie
Ürsatz der Reisekosten nach Massgabe der Verordn. v. 15. April 1876“
(jetzt Ges. v. 21. Juni 1897) zu gewähren ist. Von den ausserordentlichen
 Remunerationen unterscheiden sich die wenn auch nur auf begrenzte
 Zeit gewährten fortlaufenden durch diese ihre Periodizität,
Der Rechtsweg steht nicht nur den etatsmässigen Beamten wegen ihrer Besoldung,
sondern allen Beamten über alle „vermögensrechtlichen Ansprüche aus ihrem Dienstverhältniss‘*
 zu (Ges betr. Erweit. des Rechtsweges v. 24. Mai 1861 — G.-S. 8. 241). Ein
solcher Anspruch wird aber gegeben erst durch die ausdrückliche Verleihung des Dienst-3inkommens
 seitens der zuständigen Behörde, Insbesondere besteht kein Rechtsanspruch
auf die durch den Etat genehmigten Gehaltszulagen. Eine Ausnahme machen wiederum
im Interesse ihrer Unabhängigkeit die Richter: sie haben nach 89 des Ausführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetze ein klagbares Recht auf die etatsmässigen Gehälter und
Gehaltszulagen „innerhalb des Besoldungsetats nach der durch das Dienstalter bestimmten
Reihenfolge, Neu ernannte, oder in einen anderen Besoldungsetat versetzte Richter treten
üach dem Dienstalter in die Reihenfolge ein. Die für die Bestimmung des Dienstalters
massgebenden Grundsätze werden durch Königliche Verordnung festgesetzt. Die Verordnung
kann nur durch Gesetz abgeändert werden. Die Verleihung einer Gehaltszulage bleibt auszesetzt,
 so lange ein Displinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein
Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verlust des
\mtes, so findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehaltes nicht statt“. Die
hier vorbehaltene Königliche Verordnung ist unterm 16. April 1879 ergangen (G.-8. 8. 318),
die jetzt ersetzt ist durch Ges. v. 31. Mai 1897 (G.-S. S. 157). Vergl. hierüber unten 1m
nächsten Buch. . .
Die einmal verliehenen Gehaltszulagen sind dagegen auch bei nicht richterlichen Beımten
 nicht widerruflich. ich
. Der gerichtlichen Klage des Beamten, auch des richterlichen, muss aber, sofern es Sic
licht um eine Festsetzung der Oberrechnungskammer handelt, die Entscheidung des Ver-Waltungschefs
 vorangehen und muss alsdann die Klage binnen 6 Monaten nach Bekannt-Nachung
 der Entscheidung des Verwaltungschefs bezw. der Festsetzung der Oberrechnungskammer
 anvebracht werden: sie ist gegen die Provinzialbehörde des hetreffenden Ressorts.