L588 Il. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

nn Ermanyelung einer solchen und im Bereiche der Justizverwaltung gegen den Regierungspräsidenten
 zu richten. Zuständig ist stets, ohne Rücksicht auf die Höhe des Anspruchs,
las Landeericht.

$ 33. Die Gehälter der etatsmässigen Staatsbeamten sind entweder
 „Einzelgehälter“ oder „aufsteigende Gehälter“: erstere
bleiben sich gleich, gleichgültig, wie lange der betreffende Beamte
die Stelle bekleidet, letztere steigen nach einem gewissen Grundsatze
von einem Mindestgehalt, das in der Regel der Beamte beim Kintritt
in die Stelle erhält, in gewissen Stufen bis zu einem Höchstgehalt;
das Aufrücken kann entweder nach dem absoluten Dienstalter erfolgen
der nach dem relativen, d. h. dergestalt, dass ein Aufrücken nur
nach Massgabe des Ausscheidens dienstälterer Beamten derselben
Kategorie stattfindet.

834. Wie sich die Besoldungen der einzelnen Kategorien der
Staatsbeamten im Laufe der Zeit entwickelt haben, ist dargestellt
bezw. wird dargestellt werden bei Besprechung der die Besoldungsfonds
 der einzelnen Kategorien enthaltenden Etatstitel. Hier soll nur
eine Darstellung der von einheitlichen Gesichtspunkten geleiteten, die
gesammte Beamtenschaft oder doch grosse Gruppen von Beamtenkategorien
 verschiedener Ressorts umfassenden Aktionen auf diesem
‘jebiete gegeben werden. Nur hinsichtlich der Beamten auf dem
Etat des Finanz-Ministeriums wird schon hier das Detail gegeben.
Im Anschlusse an die Verwaltungsreform im ersten Viertel des
19. Jahrhunderts erfolgte in den Jahren 1825—1827 auch eine allzemeine
 Regulirung der Gehälter der Staatsbeamten. Die damals
festgestellten Normalsätze blieben im Grossen und Ganzen unverändert
 bis in die Mitte der 50er Jahre.
Von den jetzt aus Fonds des Finanz-Ministeriums besoldeten Beamten erhielten nach
lem Etat für 1849 in Mark beim Finanz-Ministerium der Minister 30000, Direktoren
12000 und 13500, vortragende Räthe 6000 —9000, Bureauvorsteher 6000, Archivvorsteher 6000,
zon den Expedienten und Kalkulatoren einer 5400, die übrigen 2100—4500, in der Etatsabtheilung
 2400—5950, Registratoren und Journalisten 1500—4500, Archivregistratoren
2250—2850, Kanzleidirektor 3300, Kanzlisten 1650—2700, Botenmeister 1350, Kanzleidiener
720 —1140, Hausdiener und Nachtwächter 540 und 600, bei der Generalstaatskasse
Rendant 7500, Oberbuchhalter 6000, Buchhalter und Kassirer 2250—4500, Kassensekretäre
‘500—2700, Kassendiener 900 und 1080, bei den Provinzialbehörden Oberpräsidenten
18 000, Regierungspräsidenten 7500—10 500, Ober-Regierungsräthe 4500—6600, Regierungs-*äthe
 2400—4800, Kassenbeamte 1500—4200, Bureaubeamte 1200—3300, Kanzlisten 1050— 1800,
Jnterbeamte 540-900.
Bis zum Jahre 1857 hatte sich hiergegen Folgendes geändert: es betrugen die Besoldungen
 der Ministerialdirektoren durchgängig 12000 M., während im Uebrigen erhielten
beim Ministerium die vortragenden Räthe 6000— 8400, die sämtlichen Bureaubeamten
sinschliesslich der Registratoren 1800—4500, in der Etatsabtheilung die Expedienten und
Kalkulatoren 2400—4500, einer 5400, der Archivvorsteher und der Kanzleidirektor 3600, der
Oberbuchhalter der Generalstaatskasse 5400, Buchhalter und Kassensekretär 1500—4500, die
beiden Archivregistratoren 2850 und 2400, bei den Provinzialbehörden die Regierungs-«the
 und die nun mit ihnen im Gehalt raneirenden und daneben nur Zulagen als Vertreter