1592 II. Hauptabschnitt. .Die unmittelbaren Staatsbeamten,

1890/91 für Aufbesserung der Dienstbezüge der Beamten ausgeworfenen
15 Millionen M. kamen in der Hauptsache ihnen zu gute.
Bei den Centralbehörden erhielten nun sämmtliche Botenmeister, Diener und Wächter
1200-1800 i. D. 1500, bei den Provinzialbehörden 1000—1500 i. D. 1250 M.
Leider gestattete die Lage der Staatsfinanzen in den nächsten
Jahren nicht, ähnliche Summen zur Verfügung zu stellen, um das
Begonnene in kurzer Frist zu Ende zu führen. 1891/92 wurden zwar
noch die Kanzleibeamten, Kassensekretäre und Zeichner mit einem
Aufwande von 487750 M. aufgebessert, indem unter Gleichstellung
dieser Beamtenkategorien untereinander vier Gehaltsklassen gebildet
wurden, die erste 1800-3800 i. D. 2800 M. für die Centralbehörden,
die zweite 1800—2800 i. D. 2800 M. für das Oberlandeskulturgericht,
die dritte 1650-2700 i. D. 2175 M. für die Provinzialbehörden einschliesslich
 der Rentenbanken, die vierte 1500—2200 i. D. 1850 M.
für die jenen nachgeordneten Behörden. Dann aber gerieth die Aktion
völlig ins Stocken. Indess suchte man die Beamten sicherer zu
stellen durch die bereits in den vorangegangenen Büchern erwähnte
Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen, wodurch ihr
Aufrücken im Gehalt unabhängig von dem Abgang älterer Beamten
 der gleichen Kategorie gemacht und nur noch an das eigene
Dienstalter geknüpft wurde. Diese bei der Eisenbahnverwaltung
übrigens bereits bestehende (vgl. Bd. I S. 839) Maassregel wurde zuarst
 1892/93 für die Unterbeamten, 1898/94 für die mittleren und
Kanzleibeamten und 1894/95 für die höheren Beamten getroffen. Nur
wenige Beamtenkategorien wurden hiervon aus besonderen Gründen
ausgeschlossen, von unteren Beamten die Gendarmerie, die unteren
Werksbeamten der Bergwerksverwaltung, Wärter der Forstverwaltung
und Leggediener, von mittleren insbesondere die Grubenmarkscheider,
oberen und mittleren Werksbeamten der Bergverwaltung, von höheren
die Richter und Staatsanwälte, Räthe der Generalkommissionen und
Hochschullehrer; für die Leiter und Lehrer der höheren Lehranstalten
und Seminare sowie die Kreisschulinspektoren war die neue Regelung
nach besonderen Grundsätzen bereits am 1. April 1892 zur Einführung
zelangt (vgl. Bd. II S. 256). Die Zeitdauer des Verbleibens in jeder
Gehaltsstufe wurde fast ausnahmslos auf drei Jahre, dagegen die Zahl
dieser Gehaltsstufen sehr verschieden festgesetzt. Bei den Unterbeamten
 bildeten, abgesehen von der Kisenbahnverwaltung, acht
Stufen, also ein Zeitraum von 21 Jahren, bis zur Erreichung des
Höchstgehaltes die Regel; nur für einige Kategorien wurden kürzere
Zeiträume von 18 (Grenz- und Unteraufseher, Schiffer auf Zollschiffen,
Fischmeister), 16 (Stackmeister, nur 3 Gehaltsstufen) 15 (Schiffsführer,
Maschinisten u. s. w. der Bauverwaltung, Schutzmänner in den Provinzen),
 12 (Schutzmannschaft in Berlin und Charlottenburg, Lootsen,
Brückenwärter u. s. w. der Bauverwaltung, Pförtner, Gefängnissaufseherinnen,
 Buschwärter u. s. w.) Jahren, längere ausserhalb der