1594 1X, Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

der neuen Klasse wurde das der bisherigen II., als Höchstgehalt das
Höchstgehalt der bisherigen I. Klasse festgehalten, die Aufrückungszeit
 zu letzterem wurde auf 21 Jahre normirt.
Gleichzeitig wurde auch für einzelne Beamtenkategorien die Aufrückungszeit
 etwas verringert. Der durch diese Massnahmen bedingte
Mehrbedarf stellte sich im Etat für 1896/97 auf 445 725 M.
&amp; 36. Nach vier Defizitjahren hatte das Jahr 1895/96 zuerst
wieder einen Ueberschuss im Staatshaushalt ergeben, und nunmehr
wurde auch alsbald die wegen der Finanzlage unterbrochene allgemeine
 Besoldungsaufbesserung wieder aufgenommen, Der Zeitpunkt
war so günstig wie möglich gewählt: hätte man’ nur noch kurze Zeit
gezögert, so wäre die Gehaltsaufbesserung in die letzte Session
vor den Neuwahlen zum Ahgeordnetenhause gerathen oder in die
Wahlbewegung geworfen worden, vor Allem aber in eine Zeit gländender
 Staatsfinanzlage und allgemein stark anziehender Kosten der
Lebenshaltung gefallen, und sie würde dann vielleicht viel reichlicher
ausgefallen sein, so reichlich, dass der Staat heute, wo es mit den
fetten Jahren einmal wieder vorbei ist, recht schwer daran zu tragen
hätte. Bedeutete doch ohnehin schon die am 1. April 1897 in Kraft
getretene allgemeine Besoldungsaufbesserung der mittleren
und höheren Beamten um durchschnittlich 10 Proz. eine Mehrbelastung
 des Etats um 20361095 M. Hierzu kamen 1899 behufs
abermaliger Aufbesserung der bereits 1890/91 um ca. 13 Proz. aufgebesserten
 Unterbeamten um ca. 7 Proz. und einzelner Kategorien
mittlerer Beamten, wie insbesondere der Zugführer, Lokomotivführer,
Wiesenbaumeister u. a. m., weitere 9800000 M. (neben 2'/, Mill. M.
für Theuerungszulagen), sodass Alles in Allem für Beamte, Geistliche
und Lehrer seit 1890/91 nur zur Verbesserung ihrer Bezüge über
J0 Mill. M. jährlich wiederkehrende Mehrausgaben aufgewendet sind.
Die Besoldungsaufbesserung von 1897/98 hielt, von wenigen
Ausnahmen abgesehen, an den bisherigen Mindestgehältern und der
Regel nach auch an den bisherigen Aufrückungsfristen fest, sodass
die Aufbesserung in Form höherer Dienstalterszulagen erfolgt ist.
Dagegen wurden 1899 bei den Unterbeamten grösstentheils schon die
Anfangsgehälter erhöht und die Aufrückungsfristen verkürzt. Ausgeschlossen
 von der Erhöhung wurden Gehälter über 12000 M.; nur
die Unterstaatssekretäre, welche bei den Reichsämtern sogar 20000 M.
beziehen, wurden von 15000 auf 18000 M. gesetzt. Den Oberpräsidenten
 und Regierungspräsidenten wurden nicht pensionsfähige
Stellen-(Repräsentations-)Zulagen, erstern von 3000 M., letzteren von
durchschnittlich 2000 M. in Abstufungen von 3000, 2000 und 1000 M.
gewährt.
Regierung und Landtag haben wiederholt mit aller Bestimmtheit erklärt, dass mit
Jen Aktionen von 1897 und 1899 die Besoldungsaufbesserungen auf abschbare Zeit abyeschlossen
 seien. Wie lange es möglich sein wird, an diesem Standpunkte festzuhalten,