1600 11. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatbeamten.

Jer Hochschulen, Museen, Bibliotheken, Charite und einigen anderen wissenschaftlichen
Instituten oder 4. bei den Unterbehörden einschliesslich der Land- und Amtsgerichte.
Die Unterhbeamten bilden 14 Klassen, von denen aber die 1]. 1500—2400 (2 &amp; 150,
3 A 100) M. künftig mit Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber wegfällt. In die
2. Klasse (1500 - 2100) gehören neben einigen Gerichtsdienern, Kastellanen und Gefangenaufsehern,
 deren Stellen nach ihrem Ausscheiden in solche vou 900—1500 M. umgewandelt
werden, nur die Schleusenmeister (Alterszulagen 4 ä 150 M.), in die 3. (1600—2100 M.
5 Zulagen &amp; 100 M.) nur die Abtheilungswachtmeister der Schutzmannschaft in Berlin und
Umgegend, in die 4, (1500—2000 M. nur die Oberwachtmeister der Landgendarmerie, in
lie 5. (1500—1800 M., 3 ä 80, 1 ä 60 M.) Brunnen- Bade-, Maschinenmeister, Maschinisten
ınd Kastellane der Domänenverwaltung, Polizeiwachtmeister und eine Reihe von Unterbeamten
 bei wissenschaftlichen und Kunstinstituten, zur 6. (1200—1800 M., die meisten
Beamten mit Alterszulagen von 2 ä 100 und 5 &amp; 80 M.) die Botenmeister und sonstigen
Unterbeamten der Centralbehörden, Torf- u. s w. Meister der Forstverwaltung, eine Reihe von
Unterbeamten der Eisenbahn- (Telegraphisten, Lade- u. s. w. Meister u. a. m.) und Bauverwaltung
‘Bauaufseher, Meister u. a m.), Maschinenmeister beim Berliner Thiergarten, Lootsen, Oberzufseher,
 Hausväter, Werk- und sonstige Meister bei Gefängnissen und Strafanstalten, Botenmeister,
 Kastellane und Oberheizer bei der Polizeiverwaltung in Berlin und Umgegend und
säinige Unterbeamte im Ressort des Kriegsministeriums (insbesondere Zeugwarte), in dio 7.
(1200— 1600 M ) in verschiedenen Abstufungen die (irenz- und Steueraufseher, Schutzmänner,
jendarmen und andere untere Polizeibeamte, einige Unterbeamte der Domänen-, Lotterie-,
Münz-, Bau- (u. a. Strom- und andere Meister, Strom- und Kanalaufseher), Eisenbahn-Packmeister,
 Fahrkartenausgeber, Haltestellenaufseher, Weichensteller I. Klasse, Maschinenwärter),
 Thiergarten- (Gärtner, Maschinenheizer, Zimmermann, mit Alterszulagen von
La 100 und 7 ä 50 M.), Landwirthschafts- (Boten des Oberlandeskulturgerichts, Fischınd
 Strommeister) und der Casseler Museumsverwaltung, in die 8. (1000—1500 M. Alterssulagen
 verschieden) die Boten, Diener, Kastellane und dergleichen der Mittelbehörden
‘Alterszulagen 2 a 100, 5 ä 60 M.) einschliesslich der Hochschulen, wissenschaftlichen und
Xunstinstitute sowie der Öberlandesgerichte (Alterszulagen 2 a 90, 4 &amp; 80 M.), einige
andere Unterbeamte der Domänen-, Berg- (besonders untere Werksbeamte I, Klasse), Eisenahn-
 (u, a. Heizer) und Bauverwaltung (u. a Steuermänner, Brückengeldeinnehmer), in die
9. (900—1500 M., Alterszulagen verschieden) eine Anzahl Meister, Aufseher und Gärtner der
Domänen- und Bauverwaltung, Boten der Kreis- und Steuerveranlagungsbehörden,. untere
Werksbeamte II. Klasse der Bergverwaltung, Unterbeamte der Aichungsämter, Gerichtsdiener,
Kastellane, Maschinisten und Heizer der Land- und Amtsgerichte, Gefängniss- und Strafanstaltsaufseher,
 -Oberaufseherinnen, -Lehrerinnen, -Hausmütter und -Werkmeisterinnen
(6 Alterszulagen ä 100 M.), in die 10. (900—1400 M. mit verschiedenen Alterzulagen) nur
lrei Kategorien bei der Kisenbahnverwaltung, in die 11, (900—1200 M., verschieden abgestufte
 Alterszulagen) insbesondere die Schuldiener, Schaffner, Bremser, ferner Wärter,
Aufseher, Diener der Domänen- und der Bauverwaltung, in die 12. (700—1000 M., Alterszulagen
 verschieden) Gefängniss- und Strafanstaltsaufseherinnen (4 Alterszulagen je 75 M.),
Polizeidiener in den Provinzen, Bahnwärter, Nachtwächter, Brunnenwärter, Brückenaufscher,
in die 13. (500 —700, 4 a 50 M.) nur Buschwärter und Pflanzungsaufseher der Bauverwaltung,
in die 14. (180—300, 2 ä 60 M.) nur Staakmeister.
Von dem Aufrücken nach Dienstalterszulagen ausgenommen
bleiben neben einigen anderen Beamten im Ressort der Kultusverwaltung
 insbesondere die Land- und Amtsrichter und Staatsanwälte sowie
 die Professoren an den Universitäten. Für die gedachten Beamten
 der Justizverwaltung ist nach dem Gesetz, betr. die Regelung
der Richtergehälter v. 31. Mai 1897 (G.-S. S. 157) ein die gesammte
 Monarchie umfassender gemeinschaftlicher Besoldungsetat
gebildet mit der Durchschnittsbesoldung von 4800 M.. innerhalb dessen