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{T. Abschnitt . TI. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. 8 39. 1601

das Aufrücken in Abstufungen von 600 M. nach dem Dienstalter als
Assessor stattfindet. Sowohl die Land- und Amtsrichter als auch die
in Dienstaltersstufen aufrückenden Richter, nicht auch die Staatsanwälte,
 haben nach wie vor einen Rechtsanspruch auf das Aufrücken
um Gehalt. Wegen der Universitätsprofessoren vgl. oben Bd. 11
S. 149 ff. Analog wie bei diesen ist die: Regelung der Gehälter der
Dozenten bei anderen Hochschulen. Weitere Ausnahmen bestehen
bei der Gendarmerie (vgl. oben Bd. IL 8. 1406 ff.), für die wenigen
Beamten im diplomatischen Dienst Preussens, für die Lehrer an
Schulen im Bereiche der Handels- und Gewerbeverwaltung und
Achungsinspektoren (vgl. oben Bd. II Buch IV im 1. Abschnitt des
I. Hauptabschnitts), für die Lehrer bei den Kunst- und Kunstgewerbeschulen
 (vgl. oben Bd. II S. 440 ff), bei der Zeichenakademie
in Hanau (vgl. oben Bd. IT 8. 1095), bei Beamten an Museen (vgl.
Bd. II 8. 445 ff). Wegen der Glerichtsvollzieher vgl. das nächste Buch.
. $ 39, Die bereits im 8 34 erwähnten Wohnungsgeldzuschüsse
sind durch Ges. v. 12. Mai 1873 (G.-S. 8. 209) vom 1. Januar 1878 ab
eingeführt. Sie werden allen etatsmässige Stellen bekleidenden un-Mittelbaren
 Staatsbeamten, soweit sie nicht im Besitze von Dienstohnungen
 sind oder statt solcher Miethsentschädigungen beziehen,
De yahrt und mit dem Gehalt gezahlt. Sie sind nach dem Range des
eamten und der Servisklasse des Ortes, an welchem die Behörde,
an der der Beamte angestellt ist, ihren Sitz hat, abgestuft. Die Ser-Viseintheilung
 der Orte ist für die Zwecke der Militärverwaltung durch
Reichsgesetz, jetzt durch die Gesetze v. 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. 8. 619)
and 7, Juli 1902 (R.-G.-Bl. 8. 289) geregelt. Der Wohnungsgeld-Zuschuss
 beträgt jährlich (Mark):
in den Orten der Servisklasse:
1 N. Hl. IV. V.
„800 1200 900 720 600 600
200 900 720 600 540 540
900 660 540 480 420 360

I. Beamte der 1. Rangklasse. . -
1. Beamte der 2. u. 3. Rangklasse .
IT. Beamte der 4. u. 5. Rangklasse .
'V Beamte, welche zwischen den
Beamten der 5. Rangklasse und
den Subalternen der Provinzial
behörden rangiren, Subalternbeamte
 II. Klasse bei den Cenfralbehörden,
 Subalternbeamte bei
den Provinzial- u Lokalbehörden
Unterbeamte. ..

540 432 360 300 216 180
240 180 114 108 72 60
-_- Die V- Servisklasse ist jetzt weggefallen und sind die bisher ihr
ze örigen Orte in die IV. eingerückt. In die Servisklasse A ge-Bei
 dern preussischen Städten nur Berlin, Altona und Frankfurt 8a. M.
Yischux Pensionirung wird der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldf.
 15 usses der Klassen 1—IV, früher I—V, in Ansatz gebracht (Goes.
- 15, April 1903, G.-S. 8. 121).