602 1. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

Dienstwohnungen haben insbesondere die Chefs von Behörden,
zahlreiche Mittel- und Unterbeamte der Eisenbahn-, Berg-, Hüttenund
 Salinenverwaltung, Oberförster und Forstschutzbeamte sowie andere
Beamte an Örten, wo angemessene Miethswohnungen nicht zu .erhalten
 sind, wie Grenzaufseher u. s. w., natürlich auch die Hausdiener,
Kastellane und dergleichen.
Von den Beamten auf dem Etat des Finanzministeriums haben Dienstwohnungen: der
Minister, Unterstaatssekretär, 1 Ministerialdirektor, der Vorsteher des Centralbureaus, der
Botenmeister und 5 Diener des Ministeriums, die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten,
3 Regierungssekretäre und 97 Unterbeamte.
Es wird ein Unterschied zwischen „freien Dienstwohnungen“ und
„Dienstwohnungen“ gemacht. HErstere sind mit dem Amte nothwendig
verbunden, und wird an ihrer Stelle, wenn sie in natura nicht gewährt
werden können, Mietsentschädigung gewährt; letztere können jederzeit
gegen Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses entzogen werden.
Freie Dienstwohnungen in diesem Sinne haben nur die Minister, Oberund
 Regierungspräsidenten, der Chefpräsident der Oberrechnungskammer,
 die Oberlandesgerichtspräsidenten, Direktoren, Inspektoren
und einige andere Beamte der Gefängniss- und Strafanstalten, die
Polizeipräsidenten und -Direktoren, die Oberförster und Förster sowie
sinige Unterbeamte. Die an Stelle der freien Dienstwohnung zu gewährende
 Mietsentschädigung ist etatsmässig festgesetzt für Oberlandesgerichtspräsidenten
 und Regierungspräsidenten auf 3000 M. in
Servisklasse A, 2400 M. in I, 2100 M. in II und 1800 M. in III.
Kann, wie dies neuerlich der Fall ist, einzelnen Ministern eine Dienstwohnung
 in fiskalischen Gebäuden nicht beschafft werden, so wird
vom Staate eine solche angemiethet. Einzelne der freien Dienstwohnungen
 hoher Beamten sind mit dem für Repräsentationszwecke
arforderlichen Hausrath ausgestattet.
Wegen der einzelnen Beamten gewährten Dienstländereien und
sonstigen Naturalemolumente sowie wegen der Stellen- und Ortszulagen
 ist bei Besprechung der Verhältnisse der betreffenden Beamtenkategorie
 das Erforderliche bemerkt.

Die nicht periodischen Bezüge.
$ 40, Die nicht periodisch wiederkehrenden Dienstbezüge sind
;:heils Emolumente für die Dienstleistungen des Beamten, theils nur
Ersatz besonderer Aufwendungen desselben. ‚Zur ersten Gattung geaören
 die ausserordentlichen Remunerationen, Gratifikationen
und Unterstützungen. Bezüglich dieser wird auf die Ausführungen
im I. Buche des I, Bandes (8. 97 ff.) verwiesen. Zu den Entschädigungen
für besondere Aufwendungen der Beamten gehören neben den
bei den einzelnen Verwaltungen, bei denen solche vorkommen, be-