If. Abschnitt. II. Kapitel. Die nicht periodischen Bezüge. $ 40. 1603

sprochenen Dienstaufwandsentschädigungen die Tagegelder und Reisekosten
 und die Umzugskosten.
Die bei Dienstreisen den Beamten zu gewährenden Tagegelder
und Reisekosten wurden durch das Regulativ v. 26. Febr. 1816
(G.-8, 8. 113) geregelt. Nach demselben betrugen die Tagegelder für
höhere Beamte 6, 5, 4 und 2 Thlr., für Subalternbeamte 2—1 Thlr.,
für Unterbeamte 16—12 Groschen. An Fuhrkosten wurden je nach der
Rangstellung die für Extrapost mit vier, drei oder zwei Pferden oder
für gewöhnliche Post aufzuwendenden zuzüglich gewisser Beträge für
Wagenmiethe, Poststations- und Trinkgelder. Durch Verordn. v.
28, Juni 1825 (G.-S. 8. 163) wurden die Tagegelder im Anschluss an
das Rangreglement von 1817 anderweitig geregelt: es erhielten höhere
Beamte, je nachdem sie zur L,, IL, IN. oder IV. und V. Rangklasse
gehören, 4, 3'/2, 3 oder 2 Thlr., Subalterne 1'!/3 Thlr., Unterbeamte
/s Thlr. Bezüglich der Fuhrkosten wurden den ‘bisherigen ähnliche
Bestimmungen getroffen. Später wurden die Fuhrkosten für Beamte,
die nicht mit Extrapost zu reisen berechtigt sind, mit '/2 "Thlr. für die
Meile pauschalirt. Da die bisherigen Bestimmungen nur Reisen mit
der Post im Auge hatten, so bedurfte es neuer nach Einführung der
Eisenbahnen. Sie ergingen durch Allerh. Erl. v. 10. Juni 1848
(G.-8, 8. 15). Nach demselben wurden nun für alle Reisen Pauschalsätze
festgesetzt, und zwar für solche auf Eisenbahnen und Dampfschiffen
für höhere Beamte 10 Syr. pro Meile und 20 Sgr. für Zu- und Abgang,
für Subalterne 7'/2 Sgr. pro Meile und 15 Sgr. Zn- und Abgang, für
Unterbeamte beziehentlich 5 und 10 Sgr. Für Reisen auf Landwegen
waren den höhern, Subaltern und Unterbeamten beziehentlich 1'/, 1
und '/, Thlr. für die Meile zu vergüten. Gleichzeitig wurden die Tagegelder
 von 2 und 1'/% Thlr. um !/, diejenigen von 1'/3, 1 und ?/ Thlr.
ım je’'/, Thlr., diejenigen von 15 und 10 Sgr. um je 5 Sgr. erhöht.
_ Die Sätze der Verordnungen von 1825 und 1848 blieben bestehen
bis zu dem am 1. April 18738 in Kraft getretene Ges. v. 24. März 1878
(G.-8. 8. 122). Dieses unterscheidet 7 Klassen von Beamten: I. aktive
Staatsminister, II. Beamte der ersten, III. der zweiten und dritten,
[V. der vierten und fünften Rangklasse, V. sonstige, bisher zu dem
Diätensatze von 12, bezw. 2 Thl. berechtigte Beamte, VI. Subalternbeamte
der Provinzial-, Kreis- und Lokalbehörden und andere Beamte gleichen
Ranges, VII. Beamte geringern Ranges und Unterbeamte und setzt für
diese sieben Kategorien die Tagegelder auf 10, 6, 5, 4, 3, 2 und 1 Thlr.
fest, Die Reisekosten betragen bei Reisen per Bahn oder Dampfschiff
per Meile für die Kategorien I—V 10 Sgr., für diejenigen unter VI
U Sgr., für die unter VII 5 Sgr. neben beziehentlich 1 Thlr., 20 und
10 Sgr. für jeden Zu- und Abgang. Bei Reisen auf Landwegen werden
Sewährt den Kategorien I- IV 1' Thlr., V und VI 1 Thlr., VII
20 Ser. für die Meile. Für einzelne Beamtenklassen waren bisher
Schon und wurden auch im Anschluss an dieses Gesetz und auf Grund