1604 II. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

ausdrücklicher, in demselben ertheilter Ermächtigung abweichende
Bestimmungen durch Königliche Verordnung, für die Reisen rheinischer
Gerichtsbeamten in Civilprozessen durch Ges, v. 17. Juni 1878 (G.-8.
5.369) getroffen.
So setzte eine Verordn. v. 24. Dez. 1873 (G.-S. 1874 S. 2) für gerichtliche Geschäfte die
Tagegelder des Richters auf 3, des Gerichtsschreibers auf 1'/, Thir. fest und ermässigte die
Reisekosten bei Landweg für den Richter auf 1'/,, für den Gerichtsschreiber auf ?/, Thlr.
Durch Ges, v. 28. Juni 1875 (G.-S. S. 370) wurde zwischen die
Provinzialsubalternen und die Unterbeamten eine besondere Kategorie
‚Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten zu zählen sind“
mit einem Tagegeldsatz von 4,5 M. eingeschoben und Königlicher Verordnung
 die durch die Münz- und Massreform bedingte Umgestaltung,
auch eine Erhöhung der Sätze bis auf die für Reichsbeamten geltenden
überlassen. Diese Verordnung erging unterm 15. April 1876 (G.-8,
3. 107). Nach derselben sind erhöht die Diätensätze für die erste
Rangklasse auf 24, für die zweite und dritte auf 18 M. Die Reisekosten
 aber sind auf 13, 10 und 7 Pfg. pro Bahn- oder Dampfschiffskilometer
 neben Zu- und Abgang und auf 60, 40 und 30 Pfg. pro
&lt;ilometer Landweg festgesetzt.
Die, wie man zugeben muss, übermässige Höhe der Bahnkilometersätze
 einerseits, die nicht mehr zureichenden Tagegeldersätze anderseits
 gaben auf Drängen, des Landtags gelegentlich der Besoldungsaufbesserung
 Veranlassung zu der Neuregelung durch das Ges. v.
21. Juni 1897 (G.-S. S. 198). Nach diesem Gesetz betragen die Tagegelder
 für I. aktive Staatsminister 35, II. Beamte der ersten Rangxlasse
 98, III. Beamte der zweiten und dritten Rangklasse 22, IV. Beımte
 der vierten und fünften Rangklasse 15, V. Beamte, welche nicht
zu obigen Klassen gehören, soweit sie bisher zu dem Tagegeldersatze
von 9 M. berechtigt waren, 12. VI. Subalternbeamte der Provinzial-,
Kreis- und Lokalbehörden und andere Beamte gleichen Ranges 8,
VII. andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten zu zählen
sind 6, VIII. Unterbeamte 4 M.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beandet,
 so ist nur das 1!/,fache der vorstehenden Sätze zu liquidiren. Wird die Dienstreise
ın einem und demselben Tage angetreten und beendet, so tritt eine Ermässigung der Taeggelder
 bei I auf 27, bei II auf 21, bei III auf 17, bei IV auf 12, bei V auf 9, bei VI auf G,
zei VIL auf 4,50 und bei VIII auf 3 M. ein. Krfordert eine Dienstreise einen aussergewöhnlichen
 Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersatz von dem Verwaltungschef angemessen
 erhöht werden. Auch werden, wenn erweislich höhere Reisekosten aufgewendet
werden mussten, diese vergütet. Etatsmässig angestellte Beamte, welche vorübergehend
ausserhalb ihres Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten für die Dauer
Teser Beschäftigung neben ihrer Besoldung Tagegelder. Nicht etatsmässig angestellte
Beamte haben im gleichen Falle auf Tagegelder nur für die Dauer der Hin- und Rückreise
Anspruch. Für die Dauer der Beschäftigung werden die denselben zu gewährenden Tagezelder
 durch die vorgesetzte Behörde bestimmt.
An Reisekosten einschliesslich der Kosten der Gepäckbeförderung
arhalten: I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen (einschl. der