I. Abschnitt. IL Kapitel. Die nicht periodischen Bezüge. $ 41. 1607

‚Ulgemeine Transportkosten
Kosten für je 10 km
VW. M

Y. Beamte, welche nicht zu den obigen
Klassen gehören, soweit sie gesetzlich
zu einem Tagegeldersatze von 9 M.
berechtigt sind... 0.0.0400 4 +
Subalternbeamte der Provinzial-, Kreisund
 Lokalbehörden und andere Beamte
gleichen Ranges, welche nicht zu den
Beamten der fünften Klasse gehören .
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den
Unterbeamten zu zählen sind . . . - 150 5
VIII. Unterbeamte . . . 0. 0. 100 4
Die nicht etatsmässig angestellten Beamten erhalten bei Versetzungen
 nur Tagegelder und Reisekosten. Jedoch sind den im
höheren Staatsdienste ausseretatsmässig beschäftigten Assessoren und
Räthen Umzugskosten alsdann zu gewähren, wenn sie vor der Versetzung
 bereits gegen eine fixirte Remuneration dauernd beschäftigt
Waren.
Die zu Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten ausser denselben
 für ihre Person Tagegelder und Reisekosten. Auch ist diesen
Beamten der Miethszins zu vergüten, welchen dieselben für die
Wohnung an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben aufwenden
Müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich
war. Diese Vergütung darf längstens für einen neunmonatlichen
Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause ge-Wohnt,
 so kann demselben eine Entschädigung bis höchstens zum
halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerths der innegehabten
Wohnung gewährt werden.
Von den Vergütungssätzen kommt derjenige in Anwendung, welchen die Stellung
bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird, während die persönlichen
 Tagegelder und Reisekosten nach dem Dienstrange der Stelle, in welche die Ver-Setzung
 erfolgt, vergütet werden. Personen, welche, ohne vorher im Staatsdienste gestanden
ZU haben, in denselben übernommen werden, kann eine‘ durch den Verwaltungschef im
Einvernehmen mit dem Finanzminister festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt
werden. Die besonderen Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige bezüglich der den
Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Umzugskosten ergangen sind, bleiben vorläufig
in Kraft, Sie können in den durch die im Gesetz normirten Sätze gezogenen Grenzen durch
Königliche Verordnung abgeändert werden.