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IL Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

III. Abschnitt.

Fürsorge des Staates für seine Beamten
nach deren Dienstaustritt.
I. Kapitel.
Ruhegehalt.

$ 42, Die Versorgung solcher Beamten, die wegen Schwäche
ihrer geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht länger im Dienst
bleiben können, erfolgte früher nach Art einer Zwangsversicherung,
indem zwar der Staat ein bestimmtes Ruhegehalt gewährte, aber zur
theilweisen Bestreitung dieser Ausgabe Zwangsbeiträge von den
aktiven Beamten erhob. Nach dem Pensions-Reglement v.
30. April 1825 (v: Kamptz Annalen Bd. XVI S. 848 ff.) wurden allen
Civilbeamten mit Ausnahme der nur vorübergehend oder nebenamtlich
 angenommenen und der Geistlichen und Lehrer aller Art als
Beitrag zum Pensionsfonds mit der Höhe der Besoldung progressiv
steigende, fortlaufende Abzüge von der letzteren gemacht, und ausserdem
 wurde zu dem gleichen Zwecke bei jeder Neuanstellung und
Gehaltserhöhung !/,2 des Jahresbetrages der Besoldung bezw. Gehaltszulage
 zurückbehalten.
Die laufenden Beiträge betrugen von Besoldungen bis 400 Thlr. 1, von solchen von
nehr als 400 bis 1000 Thlr. 1’, Proz.; höhere Gehälter entrichteten von den ersten
‚000 Thlr. 1'/,, für die zweiten 2, für die dritten und vierten 3, für die fünften und
sechsten 4 und von der 6000 Thlr. übersteigenden Summe 5 Proz., in keinem Falle aber im
3Janzen mehr als 500 Thlr. jährlich.
Dafür gewährte der Staat den gedachten Beamten, wenn sie nach
2iner bestimmten Dienstzeit, in der Regel mindestens 15 Jahren, nach
pflichtmässiger Amtsführung durch physisches, Unvermögen und
körperliche Gebrechlichkeit oder durch Schwächung der Geisteskräfte
und der intellektuellen Thätigkeit dienstunfähig geworden, eine lebenslängliche
 Pension, welche betrug bei einer Dienstzeit von 15—20
Jahren ?/4, bei einer solchen von 20—30 Jahren ?%/, bei einer solchen
von 30—40 Jahren */4, bei einer solchen von 40—50 Jahren 8 und
bei mehr als 50jähriger Dienstzeit °, des Diensteinkommens, mindestens
 aber 60—96 Thlr. für Beamte, deren Dienstleistungen nur in
gemeinen Arbeiten und mechanischen Verrichtungen bestanden, und
120 Thlr. für höhere Stellen. Die anfänglich zugelassene Erhöhung
ım höchstens '/@ der Besoldung (Gnadenachtel) wurde schon durch
Kab.-O. v. 19. Okt. 1835 beseitigt. Die Pensionirung konnte sowohl