HL Abschnitt, I. Kapitel. Ruhegehalt. $8 42, 43. 1609

auf Antrag, als auch gegen den Willen des Beamten erfolgen, ohne
dass letzterer einen anderen Rechtsschutz als die Anrufung des Staats-Ministeriums
 hatte.
Das Pensions-Reglement erfuhr im Laufe der Zeit eine Reihe von
Abänderungen und Ergänzungen. Insbesondere bestimmte die Kab.-O.
v. 4. Aug, 1843, dass fortan die Pensionen nach dem zurückgelegten
20sten bis zum 50sten Dienstjahre von 5 zu 5 Jahren um */6 des
Diensteinkommens steigen sollten. Die Disciplinargesetze für die
richterlichen und die nichtrichterlichen Beamten v. 7. Mai 1851 und
21. Juli 1852 regelten die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand
dahin, dass sie nur zulässig ist, wenn der Beamte durch Blindheit,
Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
Seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist; erhebt der Beamte gegen
die Eröffnung des Vorgesetzten, dass der Fall seiner Versetzung in
den Ruhestand vorliege, binnen 6 Wochen Widerspruch, so ist hierüber
 bei Richtern in den Formen des förmlichen Diseiplinarverfahrens
Zu entscheiden; bezüglich anderer Beamter entscheidet, wenn sie vom
König ernannt sind, dieser auf Antrag des Staatsministeriums, sonst
der Ressortminister, gegen dessen Entscheidung Rekurs an das Staats-Ministerium
 stattfindet.
Sodann eröffnete das Gesetz wegen Erweiterung des Rechtsweges
Y. 24. Mai 1861 dem Beamten wegen seiner Pensionsansprüche den
Rechtsweg in demselben Umfange wie wegen seiner Gehaltsansprüche
und endlich wurden vom 1. Jan. 1868 ab die Pensionsbeiträge der
Beamten völlie aufeehoben.

$ 48, Eine vollständige Neuregelung erfuhr das Pensionswesen
durch das sich auch auf die Lehrer und Beamten an höheren Untertichtsanstanstalten
 mit Ausnahme der Universitäten, sowie auf die
Gendarmerie mit Ausschluss ihrer Offiziere erstreckende Pensions-Zesetz
 v. 27. März 1872 (G.-S. 8. 268). Nach demselben erhält jeder
unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Diensteinkommen aus der
Staatskasse bezieht, aus derselben eine lebenslängliche Pension, wenn
7" nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren in Folge eines körper-‘chen
 Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unähig
 ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. Ist die
Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
Sönstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes
der aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich. zu-SeZogen
 hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als
Zehnjähriger Dienstzeit ein. Bei Staatsministern, welche aus dem
Staatsdienste ausscheiden, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht
Vorbedingung des Anspruchs auf Pension,