1610 II. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten,

Der unter dem Vorbehalte des Widerrufes oder der Kündigung
angestellte Beamte hat einen Anspruch auf Pension nach Massgabe
dieses Gesetzes nur dann, wenn er eine in den Besoldungsetats aufgeführte
 Stelle bekleidet. Es kann diesen Beamten jedoch, .wenn sie
eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand
 eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten
Sätze bewilligt werden. Wird ausser dem oben bezeichneten Falle ein
Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig, und
deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann ihm bei vorhandener
Bedürftigkeit mit Königlicher Genehmigung eine Pension entweder
auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt,
 2%, und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten vollen
Dienstjahre um !/7 des Diensteinkommens. Ueber den Betrag von
50/.„ dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
In dem Falle der Pensionirung wegen Krankheit u.s. w. vor vollendetem
 zehnten Dienstjahre beträgt die Pension ?/9 bezw. höchstens
5/., des Diensteinkommens. Wenn das Diensteinkommen eines Beamten
insgesammt mehr als 12000 M. beträgt, wird von dem überschiessenden
Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ‚gebracht.
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Kinkommen begründet nur
Jann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmässige Stelle als Nebenamt bleibend
verliehen ist. Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Diensteides gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, dass seine Vereidigung erst nach dem Zeitpunkte
seines Eintrittes in den Staatsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von diesem
Zeitpunkt an gerechnet, Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes
hinzugerechnet. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres fällt, bleibt
ausser Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen
oder Ersatztruppentheile abgeleisteie Militärzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter
zur Anrechnung. Für jeden Feldzug, den der Beamte mitgemacht. wird seiner Dienstzeit
I Jahr hinzugerechnet.
Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden
 Beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde
erforderlich, dass sie nach pflichtmässigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine
Amtspflichten zu erfüllen. Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern, oder der Erglärung
 der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind,
hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde
 ab. .
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten
auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch den Departementschef,
Bei denjenigen Beamten, welche durch don König zu ihren Aemtern ernannt worden sind,
ist die Genehmigung des Königs zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. Die Verr
setzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher
Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres
 ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung
über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden
Pension bekannt gemacht worden ist. Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.
Wegen der unfreiwilligen Pensionirungen verbleibt es hei den Bestimmungen der
Diseinlinargesetze.