MH. Abschnitt. II. Kapitel. Reliktenversorgung. $$ 43, 44. 1611

Die Vorschriften ‚des Pensionsges. v. 1872 erfuhren bedeutsame
Aenderungen im Interesse der Beamten durch das Ges. v. 831. März
1882, nach dem nunmehr die Pensionen für jedes Dienstjahr nicht
mehr um !/so, sondern um !/so aufsteigen und Beamte, welche das
65. Lebensjahr vollendet haben, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
 ihre Pensionirung beanspruchen, freilich auch gegen
ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden können. Dagegen
bleibt fortan die vor Beginn des 21., nicht mehr des 18. Lebensjahres
zurückgelegte Dienstzeit ausser Berechnung. Minder einschneidend sind
die Aenderungen durch die Ges. v. 30. April 1884 (G.-S. 8. 126),
20. März 1890 (G.-S. 8. 45) und 25.. April 1896 (G.-8. 8. 87).
Das Ges. v. 30. April 1884 betrifft nur .die Berechnung der ihrer Natur steigenden
und fallenden Dienstemolumente, die Delegation der Entscheidung über die Penionirung
ler von den Ministern nachgeordneten Behörden ernannten Beamten und die Voraussetzung
der Klage, das Ges. v. 20. März 1890, die Anrechnung von Zeiten, die in anderem Dienst
als dem des Preussischen Staates zugebracht sind, und das Ges. v. 25. April 1896, die
Pensionirung von Lehrern und Beamten an nicht vom Staate allein zu unterhaltenden
Unterrichtsanstalten.

Reliktenversorgung.

[I. Kapitel.

‚ $ 44, Die Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Beamten
ist aus einer reinen, nicht auf die Beamten beschränkten Rentenver-Sichersicherungsanstalt
 hervorgegangen. Die durch Königliches Patent
and Reglement v. 28. Dez. 1875 gestiftete Allgemeine Wittwen-Verpflegungsanstalt
 war ursprünglich eine für jeden beliebigen
Theilnehmer ohne Unterschied des Standes offen stehende Sozietät zu
dem Zwecke, den Frauen der Theilnehmer, wenn sie Wittwen werden,
oder auch anderen unverheiratheten oder verwittweten Personen weiblichen
 Geschlechts nach dem Tode eines bestimmten Dritten, als des
Ängirten Ehemannes, gewisse Jlebenslängliche Pensionen zu versichern.
Die Beiträge richteten sich nach dem Altersverhältniss des Ver-Sichernden
 und der Versicherten zur Zeit des Eintritts in die Anstalt
und nach der Höhe der versicherten Pension; sie waren entweder
fortlaufend halbjährlich oder durch Deponirung und Ueberlassung des
Zinsgenusses eines entsprechenden Kapitals bis zur Zahlung der
Pension zu entrichten. Die Betheiligung des Staates beschränkte sich
auf einen zinsfreien Kapitalvorschuss von 10000 Thlr. und einen Ver-Waltungskostenzuschuss
 von 7400 Thlr. sowie auf eine ünbeschränkte
Garantie der Hauptbank und der Kurmärkischen Landschaft. Sehr
bald zeigte sich ein Missverhältniss zwischen den Beiträgen und den
Zu gewährenden Pensionen, durch welches das Bestehen der Anstalt
Sefährdet war. Man suchte bald durch dieses, bald durch jenes kleine